Insolvenzrecht
Sollten Sie feststellen, daß Ihr Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu begleichen sollten Sie sich schnellstmöglich juristisch beraten lassen, ob Sie nicht unverzüglich einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen müssen. Dies wird vom Gesetz her von den Geschäftsführern und Gesellschaftern verlangt, da diese ansonsten persönlich, d. h. mit ihrem privaten Vermögen, für die Verbindlichkeiten ihres Unternehmens haften können. Um hier Ihren als auch den Schaden Ihrer Gläubiger so gering wie möglich zu halten und ggf. sogar zu versuchen Ihr Unternehmen zu retten und dieses trotzdem weiter zu führen, sollten Sie sich schnellst möglicht mit uns in Verbindung setzen, damit wir Sie umfassend beraten und auch alle erforderlichen Schritte für Sie einleiten können.
Auch für eine Privatperson ist das Thema Insolvenz nicht uninteressant. Sie haben Ihre Anstellung verloren, haben aufgrund einer Scheidung oder aus sonstigen Gründen Ihr Vermögen verloren und die Schulden wachsen Ihnen über dem Kopf? Ggf. könnte für Sie dann die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens von Interesse sein.
Aufgrund der Gesetzesänderung ist eine Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen (Verbraucher) u. a. dann möglich, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einige dieser Voraussetzungen sind wie folgt:
- Sie haben keine selbständige Tätigkeit ausgeübt (d. h., die Verbraucherinsolvenz ist in erster Linie für Sozialhilfeempfänger, Hartz IV-Empfänger, Hartz II-Empfänger, Rentner, Arbeitnehmer etc. geeignet)
- Sie als ehemaliger Kleingewerbebetreiber keine Forderungen aus einem Arbeitnehmerverhältnis haben und sich die Anzahl Ihrer Gläubiger in einem bestimmten Rahmen bewegen
Unsere Kanzlei überprüft gerne für Sie, ob für Sie ein Regelinsolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer anschließenden Restschuldbefreiung in Frage kommt.
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