
Iranerin hat in Frankfurt gewonnen!
Aufenthalt für Ausländer, die ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen!
Die Stadt Frankfurt am Main weigerte sich, einer Perserin, die ergänzend Arbeitslosengeld II nach 15 Jahren in Deutschland bezog, weiter den Aufenthalt zu erlauben. Zwar könne sie für sich selbst sorgen, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder deutscher Staatsangehörigkeit reiche es aber nicht. Dass die Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend abgelehnt werden müsse, entschied das BVerwG mit Urteil vom 16.08.2011, Az. 1 C 12.10.
Das BVerwG entschied, dass die Erlaubnis zu Niederlassung aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetzt, dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Das bedeute, dass der Lebensunterhalt der Familie, die eine Bedarfsgemeinschaft bilde, gesichert sein muss.
Das sei aber nicht zwingend, Ausnahmen seien möglich. Könne der Ausländer seinen eigenen Lebensbedarf sichern, bestehe eine Bedarfslücke allein hinsichtlich der Kinder. Das Ziel hinter § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde dann jedoch nicht verfehlt, weil die Niederlassungserlaubnis für diese Ausländerin ( Perserin) den öffentlichen Haushalt nicht zusätzlich belastet.
Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1006, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930
Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1006, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930
Niederlassungsabkommen
zwischen dem Deutschen Reich
und dem Kaiserreich Persien
Der Deutsche Reichspräsident
und
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien,
von dem Wunsche beseelt, entsprechend dem Freundschaftsvertrag vom heutigen Tage das Niederlassungsrecht der deutschen Staatsangehörigen in Persien und der persischen Staatsangehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, ein Niederlassungsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,
Der Deutsche Reichspräsident:
Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg,
Deutschen Außerordentlichen Gesandten
und Bevollmächtigten Minister in Teheran,
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:
Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine,
Regenten seines Ministeriums der Auswärtigen
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiete des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und behandelt. Sie genießen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und -behörden für ihre Person und für ihre Güter, Rechte und Interessen. Sie können unter der Bedingung, daß, und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen.
In allen diesen Angelegenheiten genießen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung.
Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der vertragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht jedes der vertragschließenden Staaten, Angehörigen des anderen Staates im einzelnen Falle infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus Gründen der Armen, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen.
Die Ausweisung wird unter Bedingungen, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlichkeit entsprechen, durchgeführt werden.
Artikel 3
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates haben im Gebiet des anderen Staates, sofern sie
die Landesgesetze und -verordnungen beobachten, das
Recht, in gleicher Weise wie die Inländer jede Art von
Gewerbe und Handel zu betreiben und jedes Handwerk und
jeden Beruf auszuüben, soweit es sich nicht um ein
Staatsmonopol oder um die Ausbeutung eines vom Staate
verliehenen Monopols handelt.
Diese Vorschrift findet auch insoweit keine Anwendung,
als die Eigenschaft als Inländer nach den genannten
Gesetzen und Verordnungen eine unerläßliche Bedingung
für die Ausübung eines Berufs bildet.
Artikel 4
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften
jeder Art einschließlich der Industrie-, Finanz-,
Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften,
die im Gebiet des einen vertragschließenden Staates
ihren Sitz haben und gemäß den Gesetzen des Landes ihres
Sitzes errichtet und anerkannt sind, werden auch in dem
Gebiet des anderen Staates in ihrer Rechts-, Geschäfts-
und Prozeßfähigkeit anerkannt.
Ihre Zulassung zur Ausübung einer geschäftlichen
Tätigkeit im Gebiet des anderen Staates bestimmt sich
nach den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Zulassung, der
Ausübung ihrer Tätigkeit und in jeder anderen Beziehung
können die genannten Gesellschaften unter der Bedingung,
daß sie die Gesetze und Vorschriften des
Niederlassungsstaates beobachten, sich dort jeder
Handels- und Gewerbetätigkeit widmen, der sich gemäß
Artikel 3 die Angehörigen des Landes, wo sie
errichtet worden sind, widmen können. Die genannten
Gesellschaften müssen in jeder Beziehung wie die
gleichartigen Unternehmungen der meistbegünstigten
Nation behandelt werden.
Artikel 5
Die Angehörigen und die in
Artikel 4 aufgeführten Gesellschaften des einen
vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des
anderen Staates sowohl für ihre Person wie für ihre
Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Steuern,
Gebühren und Abgaben jeder Art sowie alle anderen Lasten
fiskalischen Charakters in jeder Beziehung bei den
Finanzbehörden und Finanzgerichten die gleiche
Behandlung und den gleichen Schutz wie die Inländer.
Artikel 6
Die Angehörigen jedes der vertragschließenden
Staaten haben im Gebiet des anderen Staates, wenn sie
die dort geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten,
das Recht, dort jede Art von Rechten und von beweglichem
Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie
werden in dieser Hinsicht wie die Angehörigen der
meistbegünstigten Nation behandelt.
Hinsichtlich der Grundstücke und der Rechte an
Grundstücken werden die Angehörigen jedes der
vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen
Staates in jedem Falle wie die Angehörigen der
meistbegünstigten Nation behandelt. Bis zum Abschluß
eines besonderen Abkommens besteht Einverständnis, daß
die deutschen Staatsangehörigen in Persien nur
berechtigt sind, Grundstücke, die sie als Wohnung und
zur Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes benötigen, zu
erwerben, innezuhaben oder zu besitzen.
Artikel 7
Die Wohnungen und alle Grundstücke, die von
Angehörigen eines vertragschließenden Staates im Gebiet
des anderen Staates in Übereinstimmung mit den
Vorschriften dieses Abkommens erworben, besessen und
gemietet werden, können Haussuchungen oder
Durchsuchungen nur unter den gleichen Bedingungen und
Förmlichkeiten unterworfen werden, die durch die für
Inländer geltenden Gesetze vorgeschrieben sind.
Ebenso dürfen Geschäftsbücher, Abrechnungen oder
Urkunden irgendwelcher Art, die sich in den Wohnungen
oder Geschäftsräumen der Angehörigen des einen
vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen
Staates befinden, nur unter den Bedingungen und
Förmlichkeiten einer Prüfung oder Beschlagnahme
unterzogen werden, die durch die geltenden Gesetze für
die Inländer vorgeschrieben sind.
Artikel 8
Die Angehörigen jedes vertragschließenden
Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem,
was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer
Person und ihrer Güter angeht, die gleiche Behandlung
wie die Inländer.
Sie haben insbesondere freien und völlig ungehinderten
Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter
den gleichen Bedingungen wie die Inländer auftreten.
Jedoch werden bis zum Abschluß eines besonderen
Abkommens die Voraussetzungen für das Armenrecht und die
Sicherheitsleistung für Prozeßkosten durch die örtliche
Gesetzgebung geregelt.
In bezug auf das Personen-,
Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der
vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen
Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze
unterworfen. Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem
anderen vertragschließenden Staat nur ausnahmsweise und
nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher
Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden
Staat erfolgt.
Artikel 9
Die Angehörigen jedes vertragschließenden
Staates sind in Friedens- und Kriegszeit im Gebiet des
anderen Staates außer im Falle der Abwehr einer
Naturkatastrophe von jeder staatlichen Arbeitspflicht
befreit. Sie sind von jedem militärischen Zwangsdienst,
sei es in der Armee, Marine und Luftwehr, sei es in der
Nationalgarde oder Miliz, und ebenso von jeder an Stelle
des persönlichen Dienstes auferlegten Abgabe befreit.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates sind
auf dem Gebiet des anderen Staates von allen
Zwangsanleihen befreit. Sie können militärischen und
nichtmilitärischen Requisitionen gleichviel welcher Art
oder Enteignungen zum öffentlichen Nutzen nur unter den
gleichen Bedingungen und im gleichen Maße wie die
Angehörigen der meistbegünstigten Nation unterworfen
werden.
Bei den in Abs. 1 dieses Artikels behandelten
Requisitionen sowie bei Enteignungen zum öffentlichen
Nutzen erhalten die Angehörigen des einen
vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen
Staates für die angeforderten oder enteigneten
Vermögenswerte eine angemessene Entschädigung, wobei die
gesetzlichen Vorschriften des letzteren über die
Modalitäten solcher Entschädigungen Beachtung finden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf die in Artikel 4 erwähnten Gesellschaften Anwendung.
Artikel 10
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in
deutscher, persischer und französischer Sprache abgefaßt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des
Abkommens ist der französische Wortlaut maßgebend.
Das Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich
ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt fünf Jahre in
Geltung. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser
Frist gekündigt, so gilt es als stillschweigend für
unbestimmte Zeit verlängert. Es kann dann jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt
werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen gehörig
beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.
Teheran, den 17. Februar 1929.
(gez.) Friedrich Werner Graf
von der Schulenburg.
(gez.) M. Farzine.
Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite
1012, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930
Schlußprotokoll
Bei der
Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich
und dem Kaiserreich Persien abgeschlossenen
Niederlassungsabkommens haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben, die einen
wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet:
I.
Zu Artikel 1.
Es
herrscht Einverständnis darüber, daß Artikel 1 die paßrechtlichen Vorschriften sowie die
allgemeinen Vorschriften unberührt läßt, die von den
vertragschließenden Staaten über die Voraussetzungen
erlassen sind oder künftig erlassen werden, unter denen
die ausländischen Arbeiter zur Berufsausübung auf ihrem
Gebiet zugelassen werden können.
Zu Artikel 4.
Es
herrscht Einverständnis darüber, daß weder die
Bestimmungen des Artikel 4 noch irgendeine andere Bestimmung des
Niederlassungsabkommens die Befugnis geben können, die
besonderen Vorrechte zu beanspruchen, die Persien
gewissen fremden Gesellschaften gewährt, für die die
Bedingungen ihrer Tätigkeit durch besondere Konzessionen
geregelt sind.
Zu
Artikel 8 Abs. 3.
Die
vertragschließenden Staaten sind sich darüber einig, daß
das Personen-, Familien- und Erbrecht, das heißt das
Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfaßt:
Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft,
Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit,
Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft,
Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge,
Nachlaßabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner
alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter
Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen.
II.
Die
Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten
verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen
Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung
einzubürgern.
Teheran, den 17. Februar 1929.
(gez.) Friedrich Werner Graf von der Schulenburg.
(gez.) M. Farzine
Eheschließungen in Iran ( Persien) bzw. mit Bezug zu Iran
1. Möglichkeiten zur Eheschließung
1. Vor iranischen Behörden
Eine Eheschließung vor iranischen Behörden (Heiratsnotariat) ist nur möglich, wenn mindestens einer der Verlobten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Heiratsurkunde in der Form eines handschriftlichen Heftes wird in der Regel der Ehefrau ausgehändigt.
Auf besonderen Antrag kann dem Ehemann eine Zweitschrift erteilt werden.
Gem. Art. 1060 ZGB benötigt eine iranische Frau eine besondere Genehmigung des Innenministeriums zur Eheschliessung mit einem ausländischen Mann. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der ausländische Ehemann nach iranischem Recht mit Gefängnis von 1 bis 3 Jahren bestraft werden.
Zur Beantragung der Genehmigung werden folgende Unterlagen verlangt:
1. gemeinsamer Formantrag der Verlobten
2. für den Mann:
- Original und zwei Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde und der Arbeitserlaubnis
- Bescheinigung über Konvertierung zum Islam, falls die Frau dem muslimischen Glauben
angehört, der Mann jedoch bislang nicht
- Nachweis der finanziellen Situation des Mannes und notarielle Verpflichtungserklärung des Mannes zur Übernahme der Unterhaltskosten für die Frau und minderjährigen Kinder
- Ehefähigkeitszeugnis des zuständigen deutschen Standesamts (am Wohnsitzort oder am
letzten Wohnsitzort in Deutschland), übersetzt und legalisiert von der zuständigen iranischen
Auslandsvertretung in Deutschland
- polizeiliches Führungszeugnis
- legalisiertes Scheidungsurteil, falls geschieden
- sechs Passbilder
3. für die Frau:
- Original und zwei Kopien des Reisepasses und des Personalausweises (alle Seiten)
- notarielle Erlaubnis des Vaters zur Eheschließung oder Scheidungsurkunde, falls
geschieden
- acht Passbilder
Eine nach iranischen Formvorschriften vollzogene Ehe ist auch für den deutschen Rechtsbereich gültig. Die Anlegung eines Familienbuches kann bei der deutschen Botschaft bzw. nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland beim Standesamt beantragt werden.
Ehen mit nichtschiitischen Iranern(innen) richten sich nach dem Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft des künftigen Ehepartners (zum Beispiel bei Partnern zoroastrischen, jüdischen, armenisch-gregorianischen oder syrisch-orthodoxen Glaubens).
2. In Deutschland
In Iran wird die Rechtswirksamkeit einer in Deutschland geschlossenen Ehe unter Beteiligung
mindestens eines iranischen Staatsangehörigen nur anerkannt, wenn nach der Eheschließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen iranischen Auslandsvertretung oder in Iran erfolgt. Sie ist an keine Frist gebunden und muss von den Ehegatten selbst veranlasst werden. Sollte die Ehefrau dem Islam angehören, ist eine Anerkennung für den iranischen Rechtsbereich nur möglich, wenn der nichtmuslimische Ehemann vor der Heirat zum Islam übertritt. Entsprechende Bescheinigungen stellt z.B. das Islamische Zentrum Hamburg e.V. aus. Die Nichtregistrierung einer Ehe ist nach iranischem Recht strafbar.
Diese Informationen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Eine verbindliche Auskunft kann nur der jeweilige Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, erteilen.
Ein schiitischer Iraner kann mit einer nichtmoslemischen Ehefrau lediglich eine Ehe auf Zeit schließen (muta’a).
Bei einer angestrebten Dauerehe muss auch die ausländische Ehefrau zum Islam übertreten.
Ist einer der beiden Verlobten bei der Anmeldung der Eheschließung nicht anwesend, hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Beitrittserklärung kann bei der deutschen Botschaft abgegeben werden.
Zur Visaerteilung ist eine Bescheinigung des Standesamts über die Anmeldung der Eheschließung erforderlich.
2. Rechtswirkungen
1. Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht
Eine Eheschließung führt nach dem deutschen Staatsangehörigkeitssrecht weder zum Erwerb noch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach dem iranischen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt die ausländische Ehefrau eines Iraners jedoch automatisch durch Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit. Sie wird in Iran ausschließlich als Iranerin betrachtet. Dementsprechend muss die Einreise nach Iran mit einem iranischen Pass erfolgen. Zur Ausreise nach Deutschland ist ein deutsches Visum erforderlich, welches in der Visastelle der Botschaft erhältlich ist. Wird die Ehe in Iran geschlossenen, ziehen die iranischen Behörden unmittelbar nach Eheschließung den deutschen Paß ein und stellen der Ehefrau iranische Ausweispapiere aus. In diesen Fällen kann die Botschaft einen neuen Pass ausstellen.
Nach iranischem Recht kann der Ehemann den Aufenthalt der Ehefrau bestimmen. Daher ist zur Ausreise die Genehmigung des Ehemannes erforderlich. Die Möglichkeiten der Botschaft, hierbei gegenüber den iranischen Behörden unterstützend tätig zu werden, sind jedoch sehr eingeschränkt.
2. Namensführung
Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört: Nach deutschem Recht können Ehegatten durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschliessung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen, es sei denn, der Ehename besteht aus mehreren Namen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen. Nach iranischem Recht behält jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Familiennamen bei. Die Ehefrau kann jedoch mit Genehmigung ihres Ehemannes dessen Familiennamen führen.
3. Islamisches Recht
Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit einem iranischen Staatsangehörigen einzugehen, sollte sie vor der Ehe Folgendes bedenken: Das gesamte iranische Familienrecht unterliegt den religiösen Statuten und Rechten. Zur rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Sicherheit ist bei Eheschliessung in Deutschland der Abschluss eines Ehevertrages vor der Eheschließung empfehlenswert.
Je stärker sich ein solcher Vertrag dem islamischen Recht annähert, desto wahrscheinlicher ist eine Ankerkennung im Iran (zum Beispiel die Benennung von zwei Zeugen).
Über die Ausgestaltung eines Ehevertrages informieren das Bundesverwaltungsamt, Barbarastrasse 1, 50728 Köln und gemeinnützige Auswanderberatungsstellen.
Bei Eheschliessung in Iran müssen alle vertraglichen Vereinbarungen in der Heiratsurkunde (Musterverträge des Hohen Justizrats) aufgeführt werden. Eine vorherige Beratung bei einem iranischen Rechtsanwalt ist ratsam.
1. Mehrehe ( Bigamie) Nach iranischem Recht kann der Ehemann mehrere Ehefrauen haben. Zwar kann das Recht des Ehemannes nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Die weitere Heirat des Mannes kann jedoch als ein Scheidungsgrund für die Frau vereinbart werden.
2. Ehescheidung Nach islamischem Recht ist der Ehemann berechtigt, seine Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verstossen. Die Ehefrau dagegen hat nur geringe Möglichkeiten, die Aufhebung der Ehe zu begehren. Das Scheidungsrecht der Frau kann (in Grenzen) vertraglich vereinbart werden.
, Erwerbstätigkeit
3. Unterhaltsrecht, eheliches Güterrecht
Diese Informationen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Eine verbindliche Auskunft kann nur der jeweilige Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, erteilen.
Nach islamischem Recht hat die Ehefrau nach erfolgter Verstoßung und nach Ablauf der Wartezeit keinerlei gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann. Die Verlobten können anlässlich ihrer Eheschließung eine Braut- oder Morgengabe zur finanziellen und rechtlichen Sicherstellung der Ehefrau bei Aufhebung der Ehe durch Scheidung oder Tod vereinbaren. Die Teilhabe der Frau am Vermögen des Mannes kann vertraglich vereinbart werden. Der Ehemann kann seiner Ehefrau eine Berufstätigkeit untersagen.
4. Rechtslage in Bezug auf Kinder Nach iranischem Recht steht das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über gemeinsame Kinder ausschließlich dem Vater zu. Der Mutter steht das Recht der Personensorge für Jungen und für Mädchen bis zum Alter von 7 Jahren zu. Das Kind führt automatisch den Familiennamen des Vaters. Die Kinder folgen ausnahmslos der Religion des islamischen Vaters.
5. Erbrecht Die Ehefrau erbt lediglich ¼ bzw. 1/8 des beweglichen Nachlasses sowie des Werts der Gebäude und Bäume, der Ehemann ½ bzw. ¼ des gesamten Vermögens.
Die oben genannten Bestimmungen gelten nur für Iraner schiitischen Glaubens.
Für die anderen im Iran anerkannten Religionsgemeinschaften gelten eigene Bestimmungen zum Familien- und Erbrecht.
Alle Angaben in diesem Abschnitt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran Embassy of the Federal Republic of Germany im
Jahre 2007. für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Akkulturation
Friedens und Konfliktforschung
Zur Problematik der
Akkulturation als Folge der Zivilisierung
Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
Der Gedanke der Zivilisation als Folge der europäischen Aufklärungsbewegung ist in der gesamten Welt verbreitet worden. Im Namen des Zivilisierungsprozesses werden die Bürger der Entwicklungsläder akkulturiert. Im folgenen wird versucht, eine Analyse des Einflusses der Zivilisierung auf die Bürger der nicht abendländlichen Kulturen aufzustellen. Der Schwerpunkt dieser Kurzanalyse liegt bei dem Mechanismus der Akkulturation der Bürger der Entwicklungsländer.
1.1 Bestandsaufnahme:
Seit dem 17. und 18. Jh. ist im Okzident eine Aufklärungs- und Emanzipationsbewegung zu beobachten. Postuliert wurden mehr Freiheit und Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Brüderlichkeit, Toleranz, Mündigkeit, demokratische Legitimation von Herrschaft, Fortschritt und Emanzipation, die Verbesserung und Aufklärung des Menschen als Mensch und Bürger, die Ermöglichung vernünftiger gesellschaftlicher Verhältnisse in republikanischer und weltbürgerlicher Absicht. Dies lasse sich herbeiführen auf der Grundlage von Moralität und politischer Urteilsfähigkeit, die durch Erziehung und Bildung anzuleiten sind. Diese Grundlage sei beständig in Gefahr, da der Mensch als sittliches vergesellschaftetes Subjekt nicht als derjenige handeln soll und darf, der er von Natur aus ist.
Der Weg dahin sei der Weg der Disziplinierung, der Kultivierung, Moralisierung und Zivilisierung der Menschen. Zugleich entstand mit der Industriellen Revolution, die ebenfalls im Europa des 18. Jh. ihren Ausgangspunkt nahm, zum ertsen Mal die Möglichkeit für die Europäer, die Probleme der ungleichen Verteilung von Wohlstand und Lebenschansen so zu lösen, daß nun alle gleichermaßen Anteil an den Produkten der Gesellschaft haben können. Denn mit dem kapitalistischen Produktionssystem trat die Wirtschaft erstmals in der menschlichen Geschichte in einer Phase ein, in der wesentlich über den unmittelbaren Existenzbedarf hinaus produziert werden konnte. Die Entfaltung der kapitalistischen Produktionsweise war nur durch deren Ausdehnung auf andere Länder und Völker möglich, was dann zum Prozess der ungleichen internationalen Arbeitsleitung führte, die aus den jetzigen Ländern der Peripherie einen äußeren Markt und Rohstofflieferanten machte, was deren spätere Entwicklung wesentlich bestimmte und international ungleiche Spezialisierung bedingte.
Das Symbol dieser ungleichen Entwicklung auf der Seite der zur Peripherie gewordenen Länder war durch die Phase der dirketen Beherrschung, die durch Raubkolonialismus und Sklavenhandel mit militärischer Intervention begleitet war, gekennzeichnet. Dieser Phase folgte eine Phase mit subtileren Methoden der Beherrschung, dir durch Kapitalinvestition des Zentrums in die Peripherie, Entwicklungshilfe, Technologietransfer, Geherrschung des Sozialisationsbereiches u.a.zu beschreiben ist.
1.2. Begriffsbestimmung:
Akkulturation ist die Übernahme von Elementen einer fremden Kultur durch eine Gesellschaft, eine Gruppe oder einzelne Menschen. Akkulturationfindet ständig bei der Interaktion zwischen Gesellschaften, Gruppen und Menschen statt und löst sozialen Wandel aus. Die Akkulturation führt bei ungleichen Beziehungen zur Konfrontation. Akkulturation kann kulturelle Selbszweifel verursachen.
Die Identität wird als die Kombination von Individuum, Selbst und Person versatneden. Das Individuum ist ein Mitglied der Gemeinschaft, das seine Individualität durch die Beherrschung der Sprache vermittelt. Das Selbst ist der Ort der persönlichen Erfahrungen. Einerseits ist das Selbst Subjekt, indem es Handlungen vollzieht und diese bestimmt, andererseits ist es Objekt, indem es sich selbst aufbaut (Selbstbild, Selbstwert, Selbsteinschätzung, Selbstwahrnehmung). Die Person ist als das Wesen zu vertsehen, das seine Handlungen auf ein Ziel ausgerichtet durchführt. Diese Handlungen richten sich nach ethischen und moralischen Werten der vorgegebenen Gesellschaft. Eine Person zu sien, heißt, einen Platz in der sozialen Ordnung zu haben, dadurch für die Gemeinschaft faßbar, berechenbar und zuverlässig zu werden.
Unter den Begriff des Zivilisationsprozesses ist der Aufklärungs- und Emanzipationsprozess im Okzident mit seinen wesentlichen Normen und Werten zu verstehen.
Als Einwanderer sollen hier nur diejenigen Bürger verstanden werden, die aus nicht-wesentlichen Ländern kommen und die den Industrieländern eine gewisse dauerhafte Niederlassung gefunden haben. Der Lebensmittelpunkt liegt nicht mehr in ihrem Heimatland, sondern in einem Industrieland.
2. Auslandsakkulturation:
Die Akkulturation im Ausland vollzieht sich zu einem durch die Glorifizierung wesentlicher Kultur und zum anderen durch die Herabsetzung der Heimatkultur.
2.1. Überwertung wesentlicher Kultur:
In der Kolonialzeit war die Akkulturation ein massiever gesellschaftlicher Vorgang, der von einer Minderheit von fremden Siedlern einer Mehrheit von Einheimischen aufgezwungen wurde. Dieser Vorgang begann damit, daß man die Kultur des anderen diffamierte und zum Teil sogar für gesetzwidrig erklärte ( z.B. der Kolonialismus in Amerika oder Afrika). Somit zwang der Westen den anderen Nationen seine eigenen Nornem und Gesetzen auf, ohne die Kultur und die Gesetze des Gastlandes zu würdigen oder wenigstens zu verstehen.
Der Westen erlaubte sich sogar, historische Kunstwerke aus den Entwicklungsländern in die eigenen Museen zu überführen mit der Argumentation, darf in den Entwicklungsländern keine Besitztümer, sondern bloß "Schätze" existieren, die res nulius (Niemandsgut) seien und somit dem Finder gehörten.
Die kulturelle Vergewaltigung bekam durch die im Dienste der Kolonien arbeitenden Wissenschaftler eine Art Legitimation. In der Kolonialzeit benutzten viele Anthropologen und Enthnologen ihre Kenntnisse der Kulturen der Kolonialvölker dazu, von ihnen und ihrer Lebensweise ein falsches und negatives Bild zu vermitteln mit dem Ziel, die ausbeuterische Natur des Kolonialismus als zivilisatorische Aufgabe gegenüber den Kolonialvölkern zu rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang darf die Funktion religiöser Missionare nicht unbeachtet bleiben, die im Namen Gottes den Weg für die Herabwürdigung der Kulturen der Gastländer geebnet haben nach dem Motto: "Die Engel sind weiß, die guten Menschen sind auch weiß".
2.2. Herabsetzung der Heimatkultur:
Tradition und Gehorsam sind in den Kulturen der Entwicklungsländer tief verwurzelt. Verachtung der Sitten und Bräuche ist für sie eine schwere Normenverletzung. Die Weltordnung wird als ein göttliches Schicksal, als absolut und unveränderbar, ewig und wahr verstanden. Alles was veränderbar schien, war für sie etwas Virtuelles, das nur Unheil mit sich bringt. Der Westen hat mit seiner stark säkularisierten Wertvorstellung die Kultur der Einheimischen als naiv und primitiv angesehen.
Im Zuge des Transfers der wesentlichen Nornem wurde die Bildung als Mittel zur Schwächung der Heimatkultur benutzt. Die Schule wurde mit ihren Lernmethoden, Unterrichtsinhalten und -sprache in diesen Ländern zu einem Ort der kulturelleb Entfremdung. Das Bildungs- und Erziehungssystem mit seinen Kulturkooperanten ( Missionaren, Lehrer oder Entwicklungshelfer) stellte lokale "BrückenKöpfe" dar. Diese Brückenköpfe ("Eliten"), die meist als Vermittlungskanäle in höheren Positionen in den Entwicklungsländern tätig sind, reproduzieren die neue strukturelle Entfernung von den eigenen Werten.
Menschen aus den "Entwicklungsländern" identifizieren sich mit den Kultur des "Besetzers". In vielen Entwicklungsländern gilt "europäisch" zu sein sehr viel. Mann will dadurch ein "Etikett" zeigen. Das Europäertum verleiht damit dem Betroffenen Glang und Glorie.
2.3. Zwischenergebnis:
Schließlich ist zu erwähnen, dass Bürger, die aus sog. Entwicklungsländern in die Industriestaaten einwandern, durch die Auslandsakkulturation stellt somit die erste Stufe der Inlandsakkulturation dar.
3. Inlandsakkulturation:
Die Schwächung der Ursprungskultur der Einwanderer wird auf der einen Seite durch die gesetzliche, auf der anderen Seite durch die gesellschaftliche Assimilierung vorangetrieben.
3.1. Gesetzliche Assimilierung:
Gesetzliche Assimilierung führt nornmgerechten Verhalten der Einwanderer aus den Entwicklungsländern in den Industrieländern. Dabei kann grundsätzlich unterschieden werden zwichen der Befolgung der allgeimenen Rechtspflichten (staatliche Assimilierung) wanderer treffenden rechtlichen Margialisierung (staatliche Assimilierung) und einer speziell Einwanderer treffenden rechtlichen Marginalisierung.
3.1.1. Befolgung allgemeiner Rechtspflichten:
Auf dieser Ebene hat ein Einwanderer sich an die Normen zu halten, die von jedermann in der säkularisierten Industriegesellschaft zu befolgen sind. Ort der Vermittlung dieser Prinzipien können z.B. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie andere staatliche organisierte einrichtungen sein. einige dieser Prinzipien sind die Rechtsstaatlickeit, Sozialstaatlichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung, und das Bekenntnis zur Würde des Menschen. Dies kann es mit sich brinken, Normen akzeptieren zu müssen, die im Wiederspruch zur Tradition und Religion des Heimatlands stehen.
3.1.2. Rechtliche Marinalisierung:
Es wird in der Anwendung der Normen wenig darauf Acht gegeben, daß unveräußerliche und unverletzliche Menschenrechte die Grundlage jeder menschlichen, nicht nur der nationalen Gesellschaften bilden sollten. Die Einwanderer stehen unter besonderen Gesetzen, die für Inländer nicht relevant sind. Zahlreiche staatliche Regelungen differenzieren direkt oder indirekt nach der Staatsangehörigkeit. Die einwanderer, die ihren Lebensmittelpunkt in die wesentlichen Industriestaaten verlegt haben, tragen jeden Tag die Folgen dieser unterschiedlichen staatlichen Behandlung, die in Gestalt einer allmächtig wirkenden Verwaltung auftritt.
Es handelt sich um eine alte Erjenntnis der Rechtsdebatte, daß Rechtsunsicherheit in zentralen Lebensbereichen gravierende auswirkung auf das Verhalten des Betroffenen hat.
3.2.1. Sozialrechtliche Normen:
Die aufenthaaltsrechtliche Unsicherheit der Einwanderer wird durch vielfältige sozialrechtliche Diskriminierung begleitet. Eine der gravierensten dieser Regelungen ist die Ausweisungsdrohung, die mit der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen verknüpft ist. Die Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen als der letzten sozialpolitischen Auffanglinie hat gravierende Rückwirkungen auf die unteren Bereiche des Arbeitsmarkts. Einwanderer aus Entwicklungsländern, die ohne regulären Einkommen sind, Sozialhilfe wegen des Risikos der Ausweisung aber nicht in Anspruch nehmen können, sind gezwungen, entweder ihre Familie in Anspruch zu nehmen und damit das Lebensniveau der Familie insgesamt zu senken oder ihr Überleben im Inland durch unterbezahlte Arbeit in der Schattenwirtschaft zu sichern. Hier entstehen Lebenslagen und Probleme für Einwanderer, die mit den Prinzipien von einer menschenwürdigen Existenz unvereinbar sind.
3.2.2. Wirtschaftrechtliche Normen:
Durch wirtschaftsrechtliche Regelungen werden die Einwanderer auf dem Markt diskriminiert. Es ist de facto eine Regel, daß unterschiedliche Aufenthaltserlaubnisse mit dem Sperrvermerk verstehen werden, der die Aufnahme bestimmten Arten der erwerbstätigkeit verwehrt (z.B.: einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Darüber hinaus sind in berufsregelnden Spezialgesetzen besondere Vorschriften erhalten, nach denen die Erteilung der notwendigen Erlaubnis nach dem Herkunftsland der Einwanderer differenziert wird und somit verschiedene Kategorien der Unterpriviliergerung zu Folge hat. Somit hat sich im Berufsleben ein kastenförmiges Berechtigungssystem durchgesetzt. An der Stelle des Prinzips der freien Marktwirtschaft in den Industriestaaten mit der Devise " Jedem nach seiner Leistung" tritt insofern die Praxis:" Jedem nach seinem paßaustellenden Herkunftsland". Ein Eiwanderer wird mit der Realität konfrontiert, daß der "richtige Paß zu einer immer wichtigeren ökonomschen Ressource wird.
3.1.2.3. Auslanderrechtliche Normen:
Der versteckte Gedanke der Umkehrbarkeit von Einwanderungsprozessen, der in den Ausländergesetzen der Industriestaaten zu finden ist, führt auch zu Verhaltenskonsequenzen auf seiten der Einwanderer, die eine eigenständige Identität in der neuen Lebenswelt behindern. Durch die ständige Unsicherheit, Ungewifheit über die Zukunft auf grund der Abhängigkeit von den Erneuerungen der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, vor allem durch die drohenden Ausweisungen werden die Einwanderer an den Rand der Gesellschaft gedrückt.
3.1.3. Zwischenergebnis:
Abschließend ist festzustellen, daß trotz gesetz
licher Assimilierung dem Einwanderer das Recht auf politische Teilhabe verweigert wird. Die entsprechenden Normen im Ausländergesetz und im Staatsangehörigkeitsrecht verlangen von ihm, einen Teil seiner Identität aufzugeben - die Identität als "politisches Wesen" (zoom politikon", Aristoteles).
3.2. Gesellschaftliche Assimilierung:
Inter "gesellschaftlicher Assimilierung" ist hauptsächlich die Akkulturation der Einwanderer in den Industriegesellschaften durch allgemeine Lebensbedingungen sowie durch den Einfluß von auf die Einwanderer bezogenen gesellschaftlichen Weltanschauungen - Rassismus - zu verstehen.
3.2.1. Allgemeine Lebensbedingungen:
Unter "allgemeine Lebensbedingungen" sind Faktoren wie die soziale, politische, weltanschauliche, leben- und alltagsweltliche Gegebenheiten in den Industriegesellschaften zu verstehen, die ein Einwanderer wie ein Einheimischer in seinem Verhalten zu beachten hat. Die Lebensbereiche in einer Gesellschaft sind unterschiedlich. Zum Beispiel im Bereich von Industrie und Handel wird in der Industriestaaten großer Wert auf eine hohe Effektivität gelegt. Es existieren feste Arbeitszeiten mit geregelter sozialer Absicherung. Diese Festlegungen und die begleitende Absicherungen verpflichten die Areitnehmer anderseits zu einer individuellen Existenssicherung.
Zur Arbeitswelt in der Industriegesellschaften gehört auch ein höherer Grad der Berufstätigkeit der Frauen. Im sozialen Umfeld spielt sich in der Industriegesellschaften die Freizeit mehr im privatem Bereich ab, wobei ein höherer formaler Organisationsgrad besteht (Vereine, Gewerkescfaten, Parteien). Die zeitlich fest geregelte Freizeit und der existierende Sozialstaat führen dazu, daß ein kleines soziales Netzwerk vorhanden ist.
In den Entwicklungsländern vollzehen sich Freizeitaktivitäten mehr in der Öffentlichkeit. Auch wenn starke Familienbedingungen vorhanden sind, verbringt die Mehrzahl der Bürger aus den Entwicklungsländern, die in ein großes soziales Netz eingebunden sind, ihre Freizeit in der Öffentlichkeit, wobei der Organisationsgrad niedrig ist. Das große Netzwerk, das in den Entwicklungsländern zum Schutz notwenig ist und für Geborgenheit sorgte, kann in den Industriestaaten nicht in gleichem Maße weitergepflegt werden, zumal hier ein entsprechendes Bedürfmis nicht mehr besteht. Alte Werte werden durch neue aus der Industriegesellschaft ersetzt. Die Einwandererfrauen arbeiten wie deren Männer. Individuelle Unterschiede werden eingeebnet, die natürliche Fülle der Erscheinungsformen wird vernichtet. Damit verändert sich auch das Wesen des Menschen selber; die Affektkontrolle - Veränderung des Scham und Peinlichkeitsempfindens - "zivilisierten" Menschen nimmt zu.
3.2.2. Rassismus:
der Rassismus als eine Art "Weltanschauung" in den Geselschaften der Industriestaaten will die Würde der Bürger der Entwicklungsländer diskriminieren. Dies erfolgt auf der gewaltfreien Ebene u.a. durch Arroganz, Hochmut oder Respektlosigkeit gegenber den Einwanderern. Das Sich-Einleben in die neue Umgebung nimmt so die Form einer zweiten Sozialisation an, wobei die Einwanderer wie die Kinder gesehen werden, die Verhaltensweisen zu erlernen haben.
3.2.3. Zwischenergebnis:
Die Parolen der Rassisten, daß die Kulturen der Einwanderer nminderwertig sind und sie Probleme in unserer Gesellschaft verursqachen, bewirken bei den Einwanderern zum Teil ein Angstgefühl. Sie leben in den Industriegesellschaften unter der Bedingung gesellschaftlicher Marginalisierung und Verunsicherung. Das Leben ihrer Kinder, Mütter und Väter wird am hellen Tag auf den Straßen angegriffen
4. Folge der Akkulturation:
Als Resultat des Gedankens der Zivilisierung haben die Völker der nicht- wesentlichen Kulturen den Begriff der Entwicklung kennengelernt. Sie sind zu Entwicklungsländern geworden. Man bezeichnet sie als Dritte-Welt-Länder, privitive Völker, die gastfreundlich und großzügig sind, aber eben nicht zivilisiert. Auf der Landkarte sind sie an sie Seite geschoben worden. Sie sind im Osten, im Süden. Man spricht tagtäglich vom "Nahen Osten", "da unten" als ob die Welt den Mittelpunkt in Europa hätte.
Als Folge der Akkulturation kann der betroffende Einwanderer nach einer neuen Identität suchen bzw. aus der alten Identität fliehen (Such- und Flucht- Mechanismus). Sein Selbstbewußtsein verändert sich zum Selbstzweifel. Man kann grob von vier verschiedenen Persönlichkeiten der Einwanderer ausgehen, die auch in einer gemischetn Form vorkommen könnten.
Die Einwanderer, der in der Industriegesellschaft lebt, kann seine Identität auf seiner religiösen Vergangenheit (Fanatismus) bzw. auf seinen nationalen Ursprüngen ( Nationalismus) aufbauen. Der Einwanderer, der nach neuer Identität sucht, kann die Normen dieser Industriegesellschaft schablonenhaft nachahmen (Assimilation) und sich weitgehend angepaßt verhalten. Schlie0lich gibt es Menschen, die sich weder mit neuen noch mit alten Werten identifizieren können (anomische Persönlichkeiten).
5. Schußbetrachtung:
Noch heute ist es für viele Bürger der wesentlichen Länder schwierig, die tagtäglichen Übergriffe des Westens auf die sogenannten "Dritte Welt-Länder" als ein Verbrechen zu verstehen, statt dessen betrachten sie dies als einen "Zivilisationsprozeß".
In dem Jahrhundert der Flüchtlinge und des Massenexodus hat sich die Interaktionen zwischen Individuuen, Gruppen und Gesellschaften ind der Form verändert, dass die Bürger der Ex-Kolonialländer nach der Absicherung der minimalen Lebensexistens suchen.
In einer Welt, in der ein großer Teil der Menschheit ind den Entwicklungsländern u.a. wegen Akkulturation und Entkulturation durch Kolonialismus und Neo-Kolonialismus in Armust, Hunger, Krankheit und ständig vom Tode bedroht lebt, wenn die Frau oder der Mann auf der Srtaße, im Slum, im Ghetto, im Spital, im Gefängnis oder auf dem Schlachtfeld nach einem Tropfen Wasser in der Wüste der menschlichen Existenz suchen muß und wenn gleichzeitig ihre menschliche Würde in den Industriestaaten verachtet und vernichtet wird, besteht die Gefahr, daß Terrorismus eine weitere neue Dimension erlangt.
Islamische Staatslehre und Demokratie (in persisch)
شيوهي حكومتراني اسلامي در ايران
نويسنده: دكتر شهرام ايرانبومي - وكيل پايه يك دادگستري در آلمان
www.iranbomy.com
متأسفانه قدرت فساد میآورد و به همان میزانی که سکوت شود بر میزان فساد، افزوده میشود. قدرتها ميتوانند تضادها را اصل، و همبستگیها را فرع نمایند. اصالت دادن به تضادها حتی به عنوان روشی برای حکومت باعث تفرقه اندازی درجامعه میشود، تاحدی که در زبان عامه گفته میشود "تفرقه بیانداز وحکومت کن". در زمانی که رشتههای همبستگی در جامعه گسیخته میشود، و وحدت به ضدیت تبدیل میشود، ارزشهای معنوی در جامعه و کرامت انسان به آفریدهها کم رنگتر میشود.
قوانين ميتوانند گاهي خوب و گاهي بد باشند. عاليترين ارزش يك جامعهي انساني، ايستادگي در برابر قوانين بد و نافرماني مدني از آنها ميباشد. تغييرات باعث تحولات ميشود و حكومتي كه متوجه تغييرات اجتماعي نباشد و نتواند قوانين را با تحولات اجتماعي تنظيم نمايد باعث كم شدن مشروعيت خود ميشود.
در شيوهي حكومتراني ، دينداري كوركورانه، ميتواند براي دين آفت باشد ، زيرا دينداران به اين هدفند كه هم دنيايشان را آباد كنند هم آخرت را و اين نوع افراد ميخواهند به هر طريقي مسائل علمي، عملي و ارزشها را با يك نگاه ارزيابي كنند كه آن هم پنداري عاشقانه است. اين تئوري اشتباه است، در جامعهاي كه انتخابات انجام ميشود سيستم حتماً مردمسالاري باشد، مثلاً هنگامي كه رأي دهنده در انتخاب خود آزاد نباشد و رأي او تأثيري بر تعيين آيندة حكومت نداشته باشد، اين سيستم را مردم سالاري نميتوان ناميد. تاريخ نشان داده دولتمرداني كه ارزشهاي اخلاقي و انساني و شرعي را رعايت نميكنند و دنبال جاه و مقام و قدرت ميباشند و برخلاف اكثريت آراء مردم قدرت را به دست ميآورند، فقط براي مدت كوتاهي ميتوانند حكومت كنند. در صورتي كه در جهت کنترل قدرت حکومتها، وجدان جمعی از طریق نهادهای مردمی را نمیتوان نادیده گرفت.
در حکومتهایي که ساختارشان براساس اعتقاد بر وحدانیّت و عدالت و با رویکردِ ساختن جامعه آرمانی و عاری از هرگونه ظلم و ستم و تبعیض بین شهروندان خود میباشد، وجدان جمعی به پشتوانه قدرت حکومت آمده و باعث پیشرفت هرچه بیشتر جامعه میگردد.
نقش دولت در این راستا و در دنیای بهم پیوسته امروزه که انواع مختلف رنگ و نژاد، دین و مذهب و اعتقادات در هر جامعهای در کثرت است، میتواند این باشد که شرایط آن صلح و صفایی را که همه آحاد و افراد جامعه با وجود عقاید گوناگون بتوانند در سایه آن به همزیستی مسالمتآمیز در جهت صلح و آرامش بپردازند، بوجود آورد.
حضرت محمد مصطفی (ص) پیامبر گرامی اسلام در صدر اسلام نیز با انتخاب بلال حبشی که هم از نژاد تیره بود و هم لکنت زبان داشت، برای اذان گویی در مسجد انتخاب کردند و حضرتش با این انتخاب خط بطلانی بر تعصبات موجود آن زمان کشیدند. به همین ترتیب نیز با روش مسالمت آمیز که حضرت به حل مشکلات مذاهب و عقاید مختلف در مدینه کوشا بودند درهر دورانی رهبران مقتدری بودهاند که توانستهاند جامعهای را رهبری نمایند که ادیان و مذاهب مختلف درکنار یکدیگر با همزیستی مسالمت آمیز زندگی میکنند. از جمله این رهبران سیاسی که تاریخ چند هزار ساله ایران زمین گویای آن کوروش کبیر است.
طبق روایتی که بالغ بر سه هزار سال پيش نوشته شده کوروش کبیر پادشاه ایران زمین اسرای یهودی را از یوغ ستم و آزار آزاد کرد و به آنها آزادی عطا نمود. اولین بار در تاریخ بشری همین پادشاه ایران زمین بود که منشوری اعلام کرد که بر اساس آن بدون توجه به مذهب وعقیده به تمامی مردمی که در این سرزمین زندگی میکردند حق و حقوق برابر داده میشد. این منشور حقوق بشر کوروش اولین قانون حقوق بشر است که درجهان وجود دارد .
در سال هشتم هجری که پیامبر اکرم (ص) فاتحانه وارد مکه شدند برخلاف فاتحین آن زمان که، وقتی شهری را به تصرف خود درمیآوردند و دست به غارت و کشتار و خونریزی میزدند، در حالیکه بر درب کعبه ایستاده بودند به قریش و مردم مکه چنین فرمودند: «ای مردم ما شما را از مرد و زن آفریدیم و دستهها و قبیلهها کردیم، تا هم دیگر را بشناسید که گرامیترین شما رستگارترین هستید و شما حال آزاد هستید و بروید». بدین ترتیب پیامبر اکرم به عنوان فرمانروا در زمان خود با صفت مقدس عدالت ضمانت اجرای احترام به آزادی شهروندی را ایجاد نمودند.
برای پیشرفت و تکامل جامعه بشری حکومت مقتدری که از فضیلت ایمان، اخلاق و عدالت برخوردار است، میباید ضمانت اجرای قانون و رعایت حقوق شهروندی را به عنوان یک فریضه مورد توجه و عمل قراردهد.
در پرتوی یکتاپرستی و اصول برادری، مساوات و توجه به اصول انسانی میان بندگان خداوند حاکم میشود. در دین مبین اسلام عقل اجازه نمیدهد که میان آدمیان که همه آزاد و مساوی آفریده شدهاند تبعیضی وجود داشته باشد و برتری، خاص خداوند بزرگ میباشد.
در آیه دیگر در قرآن کریم خداوند به پیروان خویش امر مینمایند که مردم بسان دندانههای شانه همه با هم برابرند و هرگز عربی بر عجمی برتری نجوید مگر به پرهیزکاری.
براساس این جهان بینی انسانها همه با یکدیگر برابرند، نه اینکه باید برابر باشند. این یک واقعیت طبیعی، علمی و شرعی است. در اسلام فکر برابری عمومی بصورت یک فریضه مسلم سیاسی و اجتماعی مطرح میباشد.
در دین مبین اسلام اصل "برابری" تا حد بالای "برادری" ارتقاء پیدا میکند. برابری یک امر حقوقی و برادری یک اصل ذاتی و درونی میباشد. برابرها باهم، همسطح میباشند و برادرها با هم هم ذات هستند و منشاء وجودی یکسان دارند. میان افراد جامعه که برمبادی دینی پیریزی شده است، پیوند محکمی میتواند بوجود آید. اگر پدیده ایمان به خداوند و اعتقاد به اصول احترام به کرامت انسانی رعایت شود.
شهروندان برای حفظ نظم اجتماعی نیازمندند که تشكلي را از بین خود برگزینند تا عهدهدار پارهای از وظایف و مسئولیتهای اجتماعی شوند. برگزیدگان مردم باید در مقابل خواست مردم سر فرود آورند و بنابراین هرگز در فکر ریاست به آنها نباشند بلکه آنها با توجه به وظایف وکیل باید تابع موکل خود باشند. در واقع در یک حکومت اسلامی معاهدهای بین شهروندان و نمایندگانشان بسته میشود که براساس پذیرش دستورات خداوند و پیامبران او و اجرای مصالح شهروندان استوار است.
بنابراصل امر به معروف و نهی از منکر باید هر شهروندی از دریچه وظایف شهروندی خود هم مسئول تأمین مصالح خویش باشند و هم مسئول تأمین مصالح اجتماعی.
طبق اصول متعدد قانون اساسی در نظام جمهوری اسلامی، ناظر به حفظ حقوق شهروندی و رعایت احترام به آزادیهای مشروع میباشند که از آن جمله میتوان به:
اصل سوم که مقرر داشته «تأمین آزادیهای سیاسی و اجتماعی»
اصل نوزدهم ، مردم ایران ... از حقوق مساوی برخوردارند،
اصل سی و دوم، هیچکس را نمیتوان دستگیر کرد،
اصل سی و ششم، مجازات و اجرا باید به موجب قانون باشد و
اصل سی و هشتم «منع شکنجه» اشاره کرد.
علاوه بر قانون اساسی، در قوانین عادی نیز بر حفظ حقوق شهروندی تأکید شده است.
که ازآن جمله میتوان به :
1ـ قانون آئین دادرسی کیفری
2ـ قانون احترام به آزادیهای مشروع و حفظ حقوق شهروندی
3ـ فرمان 8 مادهای حضرت امام « ره »
4ـ قانون برنامه چهارم توسعه
5 ـ سیاستهای کلی برنامه پنجم توسعه و ... اشاره نمود.
بر طبق ماده 100 قانون برنامه چهارم توسعه دولت موظف شده به منظور ارتقای حقوق انسانی ... «منشور حقوق شهروندی» را به تصویب برساند.
تساوی حقوق شهروندی نتیجه طبیعی آفرینش انسان ها میباشد. همچنان که حضرت علی امیرالمؤمنین به آن تاکید دارند حتی میفرمایند "و این تساوی تنها منحصر به مسلمانان نیست بلکه نسبت به همه انسان ها باید عمومیت داده شود "ودر خطبه دیگر میفرمایند "ثروتهای آنها همچون ثروتهای ما وخونهایش هم چون خونهاي ما است".
در دین مبین اسلام فکر برابری عمومی به صورت یک مسئله سیاسی واجتماعی مطرح شده تا به حدی که پیامبر اکرم به یارانشان میفرمایند که چرا میخواهید دین را به مردم تحمیل کنید بلکه دین باید بوسیله خدا اعطا شود.
يكي از سندهايی که میزان آزادی سیاسی ومردم سالاری را در آغاز حکومت اسلامی نشان میدهد، گفتار حضرت علی علیه السلام میباشد که در جواب یکی از افسرانش که اورا بسیار تمجید مینمود وبه ایشان گفت که من همواره در برابر فرمان شما سراپا گوش هستم حتي کورکورانه دستور ترا اطاعت خواهم کرد، ایشان میفرمایند: من هرگز چنین ستایشها را نمیپذیرم و این حالت را نمیپسندم بلکه دوست دارم آنچه را حق میبینيد آزادانه به من بگویيد زیرا خود را برتر از آنکه به خطایی دچار شوم نمیبینم.
در قرآن کریم در آیه 29 کهف آمده، «انسان تو، خودت فکر کن، خودت انتخاب کن، رشدت را بشناس، انتخاب کن، نقش خادمان انسانها، آموزش درست فکر کردن است.
پیامبر اکرم در خطبه مسجد حنیف در منا در واقع به گونهای برای سلامت جامعه نکات مهمی را در رابطه با آسیب شناسی اجتماعی بیان فرمودند:
1- اخلاص عمل برای خدا
2- نصیحت به زمامداران
3- التزام به کیان اجتماعی (همبستگی اجتماعی)
4- برادری وبرابری
5- برابری در خون وجان
6- حق مشارکت و مساحمت برای همگان و میثاق مشترک عمومی
7- ضرورت امکان مشارکت برای همگان
8- حق هرکسی از جامعه برای اشتراک.
بنابراین از این خطبه پیامبر میتوان استنباط کرد که در ساختار سیاسی واجتماعی یک حکومت عادل اسلامی برای آن مشارکت شهروندان از شروط لازم وحتمی آن میباشد.
در اصل اول قانون اساسي آمده است كه نوع حكومت ايران جمهوري اسلامي است و اين بدان معناست كه فكر حكومت جمهوري و محتواي آن اسلامي است. در نتيجه مشروطيت آن مبتني بر دو اصل مكتب و انتخاب مردم ميباشد. در كنار هم ذكر شدن اين دو اصل، ياد آور برقراري پيوند و سازش ميان نهادها و ارزشهاي سنتي (مكتب و مذهب) از يك سو و نهادها و نظامات مدرن (آزاديهاي مردمي و مدني) استقرار نهادهاي مردم سالاري از سوي ديگر و از يك طرف در مكتبي با سنتي بودن نظام در اصول مختلف تصريح و تاكيد شده است. براي مثال در اصل دوم آمده كه نظام جمهوري اسلامي بر پايه ايمان بر خداي يكتا، وحي الهي، معاد، عدل، امامت، و كرامت و ارزش انسان، آزادي توام با مسئوليت در برابر خدا قرار دارد.
اصل چهارم تصريح شده است كه كليه قوانين و مقررات مدني قضايي، مالي، اقتصادي، اداري، فرهنگي، نظامي، سياسي و غير اينها بايد براساس موازين اسلامي باشد. مطابق اصل 91 پاسداري از احكام اسلامي و قانون اساسي از نظر عدم مغايرت مصوبات مجلس شوراي اسلامي با آنها «بررسي شوراي نگهبان» است.
اصل پنجم «رهبري و اداره مردم را به فقيه» واجدشرط محول كرده و اصل يكصد و دهم وظايف و اختيارات رهبر را مشخص نموده است. به همين ترتيب ميتوان موارد مشابه ديگري كه بيانگر اهميت دادن قانون اساسي به سنت حاكميت الهي است در بعضي از اصول ديگر قانون اساسي مشاهده كرد. مثل اصول 12 و 72 و 96 و 105 و 107 و 114 و 109 و 170 قانون اساسي.
فصل سوم قانون اساسي جمهوري اسلامي تحت عنوان «حقوق ملت» بر آزاديهاي مختلف مهر تائيد زده است:
«حيثيت و جاه و مال و حقوق و مسكن و شغل اشخاص از تعارض مصون است»
(اصل 22) مسائلي چون رنگ و نژاد و زبان سبب امتياز نيست
(اصل 19) همه در مقابل قانون بطور يكسان مورد حمايت قرار ميگيرند
(اصل 20) تفتيش عقايد ممنوع است
(اصل 23) بيان مطالب در نشريات و مطبوعات آزاد است
(اصل 24) همچنين احزاب و جمعيتها و انجمنهاي سياسي و انجمنهاي اسلامي يا اقليتهاي ديني آزادند. هيچكس نميتواند از شركت در آنها منع كند. يا به شركت در يكي از آنها مجبور سازد.
(اصل 26) تشكيل اجتماعات و راهپيماييها بدون حمل سلاح و اخلال به موازين اسلامي آزاد است.
(اصل 27) هتك حرمت و حيثيت كسي كه به حكم قانون دستگير، بازداشت، زنداني و تبعيد شده به هر صورت ممنوع و موجب مجازات است.
پيامبر اكرم خود بر اساس عرف سياسي روزگارش يعني «بيعت» (نوعي توافق اجتماعي مناسب با آن روز) عهده دار مسئوليت حكمراني شد و حكومت حضرت علي نيز بر پايه خواست مردمي بود. حضرت رسول به خود حضرت علي نيز سفارش كرده بود كه اگر با رضايت و مسالمت اجماعاً حكومت را به عهده تو گذاشتند، بپذير و اقدام كن وگرنه آنها را به حال خود واگذار.
در اينجا سوالي پيش ميآيد كه اگر حكومت به روش ديني بخواهد مديريت شود چه ارزشها و روشهايي بايد مورد توجه مديران حكومت قرارگيرد وقتي كه نتوانند مثل حضرت رسول (ص) و حضرت علي (ع) باشند.
مردم سالاری ديني به معنای حکومت مردم بر مردم با خواست مردم، ميتوان با توجه به اصول فوق راه حل اين سؤال باشد، حکومت باید قوانین و سیاستها را برمبناي خواست شهروندان تدوین نماید که بسیار نزدیک به نظریات اکثریت مردم باشد و در آن شهروندان به گروهی از نمایندگان خود حق حکومت را اعطا مینمایند. در مردم سالاری ديني شهروندان ميبايستي در ایجاد قوانین و سیاستها، حق شرکت داشته باشند، مشارکت مردمی میتواند نخبگان توانمند را ارزیابی نماید و در انتخابات لایقترین را برگزیده و حق حکومت و قدرت را به او بسپارند. مردم سالاری نیاز به ارزشهای معنوی دارد، نیاز به احترام و کرامت به حقوق انسانی دارد. میان افراد جامعهای که بر اصول دینی پیریزی شده است، میبایست اصول مستحکمتری به وجود آید که ناشی از ایمان قوی به پروردگار مي باشد.
ضمانت اجراي قانون و رعايت حقوق شهروندي به عنوان يك فريضه براي حكمران نيز ميتوان تلقي شود. حقيقت در انحصار هيچ كس نيست و قرائت هاي گوناگون از شريعت را نميتوان علت ضديت با دين شمرد. در دين اسلام جايز نميباشد كه ميان آدميان كه همه آزاد و مساوي آفريده شدهاند، تبعيض غيرانساني به نام قانون به وجود آورد، زيرا انسان داراي حقوق فطري و طبيعي ميباشد و نميتوان به نام قانون مانع آن شد.
حق حكومت و شيوة حكومت از هم جدا نيست. هركدام كه تغييري در آن رخ بدهد ديگري را هم متأثر خواهد كرد. زيرا تغييرات خود باعث تغييرات ميشوند. حكومت با حق پيشينه كه مشروعيت بخش حاكم است بدين معنا ميشود كه حق حكومت با حق پيشينه كه مشروعيت بخش حاكم است بدون توجه داشتن به مديريت علمي، تجربي و عقلي ميشود و از اندوختهي تجارب شهروندان بهره نميجويد. اين يك پديدهي غيرمنطقي و غيرطبيعي است. به خصوص كه حكومتراني امروز دولتها پديدهاي است كه از مدلهاي حكومتراني قديمي غربيها كه در اروپا در صدها سال پيش اجرا ميشده نشأت گرفته است و تئوري تقسيم قدرت بوسیله تفکیک قوا (قوه مقننه، قوه اجراييه و قوه قضاييه)كه سالهاست تغيير كرده و تكامل يافته است. در اينجا نبايد فراموش كرد كه امروز يك سيستم حكومتي كه مردم آن داراي تفاوتهاي جنسي، سني، طبقاتي، نژادي، فكري، عقيدتي، مكتبي، ايدئولوژيكي، مذهبي و ... ميباشند و شهروندان آن نه فقط در داخل مرزهاي كشوري بلكه در خارج از مرزهاي تعيين شده نيز زندگي ميكنند لازم دارد كه از اصول نوين شيوهي حكومتراني مدرن بهره جويد،حكومت ديني نميتواند روش مديريتش فقط ديني باشد زيرا راه و روش حكمراني و كشور داري هيچ گاه ديني نميباشد. حكومت ديني آن نيست كه فقط احكام فقهي را تحكيم و اجرا كند ، چراكه نميتوان فقط با عمل محض كسي را ديندار كرد.حكومت ديني نميتواند به زور ايمان را گسترش دهد و يا جسم مومنان را رها كرده و به روح آنها بپردازد و همچنين نميتواند كسي را به زور به بهشت بفرستد چرا كه در بعد الهي تنها قلب و ايمان مومنان داراي ارزش و قدرت است. ماهيت حكومت ديني نميتواند جدا و غير از ساير حكومت ها غير ديني باشد زيرا كه ماهيت حكومت و كشور داري همه جا به يك منظور است.مثلاً مردم سالاري يك روش است كه براي حكومت و مهار قدرت به وسيله قانون كه ميتواند نشئت گرفته از خالق و يا مخلوق باشد. پس به ناچار حكومت ديني حكومتي است كه مسئول مديريت مسائل اجتماعي، حقوقي و در كل حقوق غير ديني شهروندان ميباشد، و وجه تمايز آن با حكومت ها غير ديني در اينست كه حكومت ديني در تمام جوانب از جمله حكومت و قانونش به ايمان مومنان تكيه زده است. كارنامه حكمرانان ديني بي ايمان در قرون وسطي نشان داده كه آنها با ظلم ، جنايت، خيانت، استبداد، استعمار، فساد، كفر ، دروغ و زور گويي ها انسان هاي با ايمان ، نيك و فداكار را به حاشيه فرستادند تا خود در مركز قدرت قرار گيرند.
لهذا حكومت ديني بايد شرايط از بين بردن نيازهاي اوليه شهروندان را چنان فراهم نمايد تا خود شهروندان نيز بتوانند به نيازهاي معنوي و مادي خود برسند و گرفتار تهيه وسائل اوليه زندگي و مبارزه با فسادِ ... نباشند. و بتوانند موثر در تصميم گيري مناسب باشند.
مردم سالاری ديني را اگر به معناي فضاي مساعد براي رشد و ارتقاي تعقل آگاهانه، آزادانه و ارزش نهادن به كرامت انساني، قدرت انتخاب، آزادي اراده كه داراي كرامت و شرافت ذاتي تعبير كنيم، نميتواند با عقايد خاص و معاني ضد كرامت و ضد حيثيت ذاتي بشر همسو باشد. انساني كه از او صلب آزادي انديشه و تفكر ميشود، حيثيت ذاتي و كرامت او و حق رسيدن به حقانيت، از او سلب شده كه اين نميتواند هدف حكومت ديني باشد. انسان آزادانديش ميتواند متعهد، عاقل و با ايمان باشد و نه جاهل و عاشق كه باعث از بين رفتن پيشرفت انسان و دورشدن انسان از خدا شود. مردم سالاري ديني ميتواند به همين علت حكومتي ديندار و دين خواه باشد. چراكه دين براي ارتقاي بشريت ميباشد و اگر باعث دوري انسانها و نفرت و جدايي، به نام خدا بگردد، ميتواند همانا باشد كه باعث خردستيزي، دشمن تراشي، تفرقه و سنبل مقدس ستيزي و عدالت ستيزي شود.
در انتها قابل ذكر ميباشد كه حكومت ديني از آن جامعه ديني است. حكومت استبدادي از آن جامعه جاهل ، ظلمپذير و بسته است كه مشاركت در حقوق خودشان را باور ندارند و ابزار مشاركت در حقوق و امور جامعه ضعيف ميباشد.
حكومت هرچه باشد، بالاخره از مردم، به دست مردم و از جنس آنها است.
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