Arbeitsrecht und Sozialrecht

Arbeitsrecht und Sozialrecht

Wie verhalte ich mich, wenn mein Arbeitgeber mir die Kündigung ausgesprochen hat? Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz gemobbt werde? Kann ich etwas unternehmen, wenn mir das Sozialamt meine Unterstützung kürzt? Insbesondere in sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist meist unverzüglich zu handeln, d. h. Einspruch einzulegen bzw. Klage einzureichen, da ansonsten die neuerlichen Entscheidungen und Änderungen rechtsverbindlich sind und später hiergegen nichts mehr unternommen werden kann. Gerade auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts erlässt der Gesetzgeber ständig neue komplexe Änderungen, mit denen sich ein normaler Bürger meist nicht auskennt. Ehe hier falsche Entscheidungen für Sie getroffen werden, überprüfen wir für Sie gerne, ob diese überhaupt rechtmäßig sind oder ob hier nicht doch Einspruch einzulegen ist.

Sollten Sie als Hartz II bzw. Hartz IV-Empfänger in Spanien leben bzw. beabsichtigen, nach dort auszuwandern, können wir Ihnen auch hier beratend zur Seite stehen und für Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, auch in Spanien Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen können. Unsere spanischen Kollegen in Spanien stehen uns hier beratend und unterstützend zur Seite.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten berät in Deutschland Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Unsere Kanzlei berät bei der Gestaltung und Auslegung von Arbeitsverträgen und wir überprüfen für Sie Verträge auf deren gesetzliche Richtigkeit und vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht im Rahmen von Kündigungsschutzklagen.

Arbeitsrecht-Ratgeber
Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz gemobbt werde?

Arbeitnehmer haben das Recht, sich jederzeit wegen einer angeblichen Diskriminierung zu beschweren. Die dafür zuständigen Stellen des Unternehmens oder der Dienststelle (Vorgesetzte, Personalabteilung, Geschäftsleitung, Betriebsrat) sind vom Arbeitgeber allgemein bekannt zu geben. Der Arbeitgeber sollte einer Beschwerde in jedem Fall nachgehen und das Ergebnis der Prüfung dem Betroffenen mitteilen. Andernfalls kann die Gefahr bestehen, dass mögliche Rechtfertigungsgründe bei einer späteren Entschädigungsklage vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Ein benachteiligter Mitarbeiter kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Was soll ich tun, wenn ich von meinem Arbeitgeber mündlich eine fristlose Kündigung erhalte?

Wenn die Umstände tatsächlich die Schlussfolgerung zulassen, dass mit dieser Erklärung eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemeint ist und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, ist das Arbeitsgericht sofort im Rahmen der gegebenen Fristen einzuschalten und für den Fall, dass Ihre Firma über einen Betriebsrat verfügt, haben Sie den Fall bei ihm entsprechend zu melden. Sie haben die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl für Ihre Verteidigung einzuschalten. Die anwaltlichen Kosten für Ihre gerichtliche Verteidigung können im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens übernommen werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich war in einer GmbH Mitgesellschafter, deren Name meine Erfindung ist und möchte den Namen für meine eigene Firma verwenden. Ist das möglich?

Auch in dem Falle, dass Sie tatsächlich den Namen Ihrer bisherigen Firma “erfunden” haben, ist dies nicht ausreichend, da Sie die Nutzungsrechte für das Urheberrecht des Namens nicht auf sich übertragen haben. Ihre Möglichkeiten hängen davon ab, ob die Gesellschaft nach Ihrem Ausscheiden fortbesteht oder ob Ihre ehemaligen Mitgesellschafter das Recht auf den Namen Ihnen übertragen haben. Diesbezüglich ist jedoch der Gesellschaftervertrag sowie die weiteren Unterlagen zu berücksichtigen.

Außerordentliche Kündigung - Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

BAG – Urteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 148/05

Leitsatz: Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 4 KSchG außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen.
Rechtsgebiete: KSchG, BGB
Vorschriften: KSchG nF § 4
KSchG nF § 7
BGB § 242
Stichworte: Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF
Verfahrensgang: ArbG Berlin 65 Ca 7117/04 vom 01.07.2004
LAG Berlin 9 Sa 1854/04 vom 10.11.2004

BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
URTEIL

2 AZR 148/05

Verkündet am
15. Dezember 2005

In Sachen

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Schmitz-Scholemann sowie die ehrenamtlichen Richter Thelen und Dr. Bartel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. November 2004 – 9 Sa 1854/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist brauche auch nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb von drei Wochen geltend gemacht zu werden. Es liege kein “anderer Unwirksamkeitsgrund” im Sinne der Neuregelung vor, jedenfalls sei die Kündigungserklärung interessengerecht dahin auszulegen, dass die “richtige” Kündigungsfrist gemeint sei. Die Beklagte habe eine “betriebsbedingte” Kündigung erklärt und damit eindeutig eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zeige, dass sie sich an eine Kündigungsfrist habe halten wollen. Die Klägerin habe auch nicht auf eine Klageerhebung verzichtet oder dieses Recht verwirkt. Ihr stünden deshalb Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ihrer Erkrankung bis zum 16. Februar 2004 sowie Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs der Beklagten für die Zeiträume vom 17. Februar bis 3. März 2004 und 25. März bis 31. März 2004 zu.

B. Dem stimmt der Senat zu.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf die vom Landesarbeitsgericht für die Zeit vom 7. Februar 2004 bis 31. März 2004 ausgeurteilten Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs der Beklagten bzw. wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG nF am 6. Februar 2004 sein Ende gefunden. Die Klägerin war nicht gehindert, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen.

1. Gem. § 4 Satz 1 KSchG nF muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist…

Außerordentliche Kündigung - tarifliche Unkündbarkeit

BAG – Urteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 626/05

Leitsatz: Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften: BGB § 626
Stichworte: Außerordentliche Kündigung – Tarifliche Unkündbarkeit
Verfahrensgang: ArbG Köln 7 Ca 14003/03 vom 07.07.2004
LAG Köln 3 Sa 1477/04 vom 01.06.2005

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