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Einwanderungsrecht der USA – Arbeit und Aufenthalt in den USA
Um nicht nur als Tourist eine maximal drei Monate andauernden Aufenthalt in den USA zu absolvieren,
ist die Beantragung eines der zahlreichen möglichen Visen notwendig.
Die folgenden Informationen sollen eine Übersicht darüber leisten,
welches Visum für unterschiedliche Aufenthaltsabsichten beantragt werden muss
und welche Voraussetzungen Bewerber mitbringen sollten.
Zuerst muss zwischen Einwanderern (Immigrants) und den Nichteinwanderern (Non-Immigrants) unterschieden werden.
Letzterer Gruppierung soll dabei aus praktischen Gründen verstärkte Aufmerksamkeit zukommen.
Die Visa-Kategorien für Nichteinwanderer gliedern sich nach derem beruflichem Stand sowie dem jeweiligen Ziel,
mit dem der Antragsteller einen Aufenthalt in den USA plant.
Grob gegliedert kann zwischen folgenden Interessengruppierungen unterscheiden werden:
- (1) Touristen, die die USA mehr als drei Monate lang bereisen wollen,
- (2) Schüler/Studenten und
- (3) Geschäftsreisende, die entweder als Selbständige oder Angestellte in die USA kommen wollen.
Das B-1 / B-2-Visum: Geschäftsreisen und Touristen
Ausländische Beschäftigte, die sich in Firmenangelegenheiten längerfristig in den USA aufhalten müssen
und deren Gehalt von ihrem ausländischen Arbeitgeber in dieser Zeit weiterbezahlt wird,
benötigen ein B-1-Visum. Dieses Visum erlaubt es, Reisen zu unternehmen,
deren Zweck die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, Vertragsabwicklungen für das ausländische Unternehmen
sowie die Pflege bestehender geschäftlicher Bindungen ist.
Ebenso möglich ist damit das Betreiben von Forschungen oder das Führen von Prozessen,
sowie die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren.
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten, der einen rein touristischen Hintergrund besitzt,
ist ein B-2 Visum zu beantragen.
Streng verboten ist in beiden Kategorien die Arbeitsaufnahme und Bezahlung durch einen US-amerikanischen Arbeitgeber
und die Aufenthaltsdauer ist in beiden Fällen auf insgesamt sechs Monate pro Jahr beschränkt.
Das E-1-Visum: das Handels-Visum
Geschäftsleute eines ausländischen Handelsunternehmens mit US-amerikanischem Handelsschwerpunkt,
die innerhalb dieses Unternehmens in den USA arbeiten wollen,
benötigen ein E-1-Visum, das sog. Treaty Trader Visum. Voraussetzung ist,
dass das Unternehmen zu mindestens 50% von ausländischem Kapital beherrscht wird und dass
der Bewerber dieselbe Nationalität wie das Unternehmen besitzt.
Zudem müssen mehr als 50% des Gesamtvolumens des Handels der betreffenden Firma mit den USA abgewickelt werden.
Als Geschäftsleute kommen hier nur Geschäftsführer, Manager und Beschäftigte in besonderer Stellung in Betracht,
sei es aufgrund besonderer Aufgabenzuweisung oder besonderer Fähigkeiten.
Der Begriff "Handel" umfasst neben den klassischen Bereichen des Warentausches
und des Kauf- oder Verkaufs auch Dienstleistungsbereiche der Datenverarbeitung, Werbung, Buchhaltung, Managementberatung,
sowie Design und Maschinenbau; aber auch die Tätigkeiten von Anwaltskanzleien und Firmen,
die im Technologietransfer tätig sind, werden erfasst.
Die zeitliche Begrenzung des E-1-Visums liegt bei zunächst 2 Jahren, kann aber nach Bedarf verlängert werden.
Das E-2-Visum: das Investorenvisum
Unter den Voraussetzungen, die auch für den E-1-Status nötig sind,
haben ausländische Investoren hingegen die Möglichkeit, ein E-2-Visum, das sog. Treaty Investor Visum, zu beantragen. Dazu muss der Investor eine unwiderrufliche Verpflichtung für eine wesentliche Investition eingehen. Wesentlich ist hierbei als Richtlinie zu verstehen, dass eine im Verhältnis zur Unternehmensgröße stehende Investition notwendig ist:
Wenn etwa der Wert des Geschäfts oder die Kosten, ein solches zu starten,
unterhalb von $500.000 liegen, sollte die Investition 75% ausmachen,
bei einem Wert von $500.000 - $ 3 Mio. 50% und schließlich bei einem Wert von über $ 3 Mio. 30%.
Die Investition muss dabei aktiv in das Geschäft und nur nicht auf Bank- oder Geschäftskosten fließen,
es sei denn, dass sich nachweisen läßt, dass die laufenden Geschäfte mit ihr abgewickelt werden.
Das L-1-Visum: Managertransfer
Ausländische Beschäftigte überregionaler Unternehmen in der Position eines Geschäftsführers,
Mangers oder Spezialisten, die in der US-Tochterfirma des jeweils ausländischen Unternehmens arbeiten wollen,
benötigen ein L-1-Visum. Dieses muss das amerikanische Unternehmen für den Arbeitnehmer beantragen.
Der Bewerber muss dazu in den letzten 3 Jahren mindestens 1 Jahr durchgehend bei dem ausländischen Mutterunternehmen gearbeitet haben.
Das O-1 / P-1-Visum
Für Bewerber mit besonderen Fähigkeiten, wie z.B. Wissenschaftler, Sportler, Schauspieler und Künstler existiert das O-1-Visum,
sofern sie in ihrem jeweiligen Fachbereich mit internationalen Auszeichnungen geehrt wurden
oder zumindest vergleichbar in Erscheinung getreten sind.
Sofern diese Personen als Teil einer Gruppe in die USA möchten, ist ein P-1- Visum zu beantragen.
Das H-2-B / H-3-B-Visum
US-Unternehmen, die von Zeit zu Zeit gelernte oder ungelernte Arbeitskräfte aus dem Ausland in nichtlandwirtschaftlichen
Tätigkeitsfeldern vorübergehend benötigen, können für diese Arbeitskräfte ein H-2-B Visum beantragen.
Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber vom Arbeitsministerium eine Genehmigung erwirkt,
die belegt, dass qualifizierte beschäftigungslose Amerikaner der jeweiligen Region nicht zu finden sind,
bzw. amerikanische Arbeitskräfte in diesen Bereichen nicht verdrängt werden, und dass sich das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis nicht nachteilig auf die Arbeits- und Lohnbedingungen ähnlich beschäftigter US-amerikanischer Arbeitskräfte auswirkt.
Um sicherzustellen, dass die ausländischen Arbeitskräfte nur vorübergehend in den USA bleiben,
müssen sie ihren Wohnsitz im Heimatland beibehalten.
Ebenso muss der Arbeitgeber gewährleisten,
dass er für die Kosten des Rücktransports des Arbeitnehmers in sein Heimatland aufkommt,
sofern sich dieser über den Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung hinwegsetzten sollte.
Wegen der großen Anzahl von H-2-B Visa ist diese Gruppe auf 60.000 limitiert,
weshalb bei Erreichen dieser Grenze die Bewerber auf eine Warteliste gesetzt werden.
Die Aufenthaltsdauer soll nach Richtlinien des amerikanischen Arbeitsministeriums eine Dauer von 12 Monaten
nur unter außergewöhnlichen Umständen überschreiten, niemals jedoch eine Frist von drei Jahren.
Das H-3-B Visum wird im Grunde wie das H-2-B Visum behandelt, allerdings im Rahmen eines Traineeprogramms.
Das H-1-B-Visum
US-Unternehmen, die besonders befähigte ausländische Arbeitskräfte in besonders speziellen Beschäftigungsverhältnissen
in die USA holen wollen, oder Models, die durch internationale Anerkennung oder anderweitig entsprechend renommiert sind,
können ein H-1-B-Visum beantragen.
Diese Kategorie wird oft von Universitäten genutzt,
um Studenten der F-1- Kategorie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Diese Visumsinhaber können längerfristig eingesetzt werden,
sofern sie beabsichtigen, die USA nach Abschluss ihrer Tätigkeit wieder zu verlassen.
Eine Absicherung dieser Rückkehr ins Heimatland durch Aufrechterhaltung des heimatlichen Wohnsitzes
ist hingegen nicht erforderlich.
Außerdem können sich diese Bewerber parallel zu ihrer Anfrage auf ein H-1-B.Visum oder dessen Verlängerung
um einen dauernden Aufenthalt in den USA bewerben.
Das H-1-B-Visum wird für zunächst drei Jahre erteilt, kann aber meistens um drei weitere Jahre verlängert werden.
Unter besonderer Befähigung sind hier Personen mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fähigkeiten und hoch spezialisierten Kenntnissen, sowie dem akademischen Mindestgrad eines Bachelors gemeint. Die besondere Befähigung kann auch durch eine diesem Abschluss gleichrangige Berufserfahrung oder durch entsprechend verantwortliche Tätigkeiten in fachlich spezialisierter Funktion nachgewiesen werden.
Auch hier muss der US-Arbeitgeber zunächst die Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitsministerium abklären,
worin festzuhalten ist, dass der künftige Arbeitnehmer entsprechen seiner Qualifikation
und dem jeweiligen amerikanischen Durchschnittsgehalt bezahlt wird.
Außerdem muss der Einwanderungsbehörde gegenüber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses von besonderer Qualifikation
nachgewiesen werden.
Das F-1 / J-1-Visum: Schüler und Studenten
Schüler und Studenten, die akademische Ausbildungsprogramme einer High School,
einem College, einer Universität oder einem Konservatorium wahrnehmen möchten, benötigen ein F-1-Visum.
Dieses Visum ermöglicht Auslandsemester, Aufbaustudiengänge und Doktorarbeiten.
Erforderlich ist, dass die Studienfinanzierung gesichert und die Rückkehr ins Heimatland gewährleistet ist,
wobei die Aufenthaltsdauer sich bei einem F-1-Visum danach richtet,
wie lange das akademische Auslandsprogramm dauert.
Zusaetzlich wird dem F-1 Inhaber eine 60 Tage-Frist für die Rückreise gewährt.
Grundsätzlich gilt auch hier, dass eine (Neben-)Tätigkeit nicht gestattet ist.
In Sonderfällen kann aber nach Ablauf der ersten neun Monate eine Arbeitsgenehmigung für bestimmte studienfördernde Beschäftigungen beantragt werden.
Für Austauschprogramme mit Schülern, Studenten, Experten, Medizinpraktikanten und Trainees wird das J-1 Visum bereitgehalten.
Das Austauschprogramm muss von privaten oder öffentlichen Institutionen gefördert werden.
Nach Abschluss des US-Programms muss der Teilnehmer wieder für 2 Jahre in seine Heimat zurückkehren,
was dadurch abgesichert wird, dass der Bewerber seinen Wohnsitz im Heimatland behalten muss.
Die Greencard
Eine den meisten unter dem Begriff der „Greencard" geläufige Bescheinigung bietet als echtes Einwanderungsvisum
die größtmöglichen Freiheiten für den Aufenthalt in den USA,
kann daher aber auch nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgreich beantragt werden.
Dabei sollen hier nur die drei gängigsten Kategorien beleuchtet werden, wonach hauptsächlich (1) familiäre Bindungen, (2) besondere berufliche Beschäftigungsverhältnisse und schließlich (3) die Greencardlotterie Bedeutung haben.
- (1) Eine familiäre Bindung erfordert hier mindestens die Ehe zu einem US-Bürger oder das Vorhandensein von Kindern
oder Eltern eines US-Bürgers, die im Rahmen der Familienzusammenführung eine Greencard erhalten können.
- (2) Die andere Möglichkeit für den Erhalt der Greencard eröffnen Arbeitsverhältnisse besonderer Art,
wobei verschiedene Präferenz-Gruppen unterschieden werden:
- Die 1. Preference umfasst jeweils hervorragende Spitzenkräfte, wie Künstler, Wissenschaftler, Geschäftsleute, Pädagogen, Sportler, Professoren und Forscher mit 3-jähriger Berufserfahrung, internationalem Rang oder entsprechendem Renommee, sowie Manager und leitende Angestellte von Großunternehmen mit einjähriger Berufserfahrung und einem dreijährigem USA-Aufenthalt.
- Die 2. Preference ist Diplomfachleuten und sehr spezialisierten Angestellten vorbehalten.
- Die 3. Preference staffelt sich von professionellen über Facharbeitskräfte bis hin zu den einfachen Arbeitskräften.
- Die 4. Preference ist religiösen Gruppierungen vorbehalten.
- Die 5. Preference schließlich gilt für Investoren, die gebietsabhängig 500.000 - 3 Mio. $ in eine Gesellschaft investieren und damit mind. 10 Arbeitsplätze schaffen, wobei dieses Hintergrundziel von den US-Behörden über zwei Jahre hindurch streng beobachtet werden kann.
- (3) Schließlich sei auch die sog. Greencardlotterie erwähnt,
über die jedes Jahr einer nicht unerheblichen Anzahl von Teilnehmern der Weg in die USA geebnet wird.
Allerdings setzt die erfolgreiche Teilnahme an dieser Verlosung voraus, dass der Teilnehmer über eine qualifizierte Schulausbildung (mindestens High School) oder aber über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, in diesem Beruf mindestens zwei Jahre gearbeitet hat und diese Tätigkeit nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Schlussbemerkung
Abschließend ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Pensionären der Weg in die USA dann versperrt ist,
wenn sie nicht nur als Touristen für drei Monate hierher kommen möchten, sondern einen längerfristigen Aufenthalt planen.
Ein entsprechendes Pensionärs-Visum existiert nicht, so dass Angehörige dieser Gruppierung nur dann länger als drei Monate bleiben können, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen einer der bereits beschriebenen Visa-Kategorien erfüllen können.
Die tägliche Praxis zeigt außerdem, dass eines vielfach falsch verstanden wird: diejenigen,
denen einmal ein Visum ausgehändigt wurde und die nun allein auf die in ihrem Reisepass eingetragene Gültigkeit des Visums hinsichtlich der erlaubten Aufenthaltsdauer in den USA achten, laufen Gefahr, die Einwanderungsgesetze empfindlich zu verletzen. Denn nicht das Visum sagt dem Inhaber, wie lange er im Land bleiben darf, sondern erst der aufgrund des Visums bei der Einreise im Flugzeug ausgeteilte und selbst auszufüllende Papierabschnitt (sog. I-94), der vom Immigration Officer bei der Ankunft mit einem Stempel versehen wird, der - je nach Visum - das unbedingt wahrzunehmende Ausreisedatum anzeigt. Diese Frist auf dem I-94 ist die eigentlich zu beachtende Frist und hat mit der Gültigkeit des Visums nichts zu tun!
Hat z.B. Herr Mustermann als Investor im Jahre 1996 ein E-2 Visum von der amerikanischen Botschaft in Bonn erhalten,
das bis zum Jahre 2001 Gültigkeit hat, kann er, wenn er 1996 einreiste, nicht bis zum Jahr 2001 in den USA bleiben,
sondern nur so lange, wie es der Stempel auf dem jeweiligen I-94 Abschnitt erlaubt;
dies sind in der Regel nicht mehr als 12 - 24 Monate am Stück!
Natürlich erhält man bei jeder Einreise in die USA wieder ein neues I-94 mit einer neuen Frist.
Dennoch, wenn man während der genehmigten Aufenthaltsfrist nicht reisen kann oder will,
so kann und muss man eine Verlängerung der genehmigten Frist beantragen.
Dies sollte aber unbedingt frühzeitig und möglichst mit Rücksprache eines Anwalts in Angriff genommen werden;
die Fristüberschreitung kann nämlich mit teilweise drakonischen Strafen geahndet werden,
die dem Inhaber des Visums die Wiedereinreise in die USA bis zu zehn Jahre verbieten können.
Weitere Informationen
Hier finden Sie die Links zu den Online-Immigrationsanträgen der jeweiligen Länder.
USA
Es gibt drei Möglichkeiten, in die USA einzuwandern: die Einwanderung über Verwandte, die
Einwanderung aus Beschäftigungsgründen und die Diversity Immigrant Visa Program (Green Card Lotterie)
In allen Fällen muss in den USA zu Ihren Gunsten eine Petition bei der Einwanderungsbehörde (USCIS) eingereicht und genehmigt werden.
Kanada
Jedes Jahr heißt Kanada Tausende neuer Einwohner willkommen. Wenn Sie daran interessiert sind,
Kanada zu Ihrem neuen Zuhause zu machen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten,
einen Antrag auf permanent residence status/statut de résidence permanente zu stellen.
Australien
Auf den Internetseiten der Visaabteilung der Australischen Botschaft in Berlin finden Sie Informationen über Visaoptionen für Besucher, Arbeiter und Auswanderer.
Großbritannien
Die Einreise- und Einwanderungsbeamten richten sich in ihrer Arbeit nach den Einwanderungsbestimmungen
(Immigration Rules), die auch die Kriterien beinhalten,
die ausländische Staatsbürger erfüllen müssen, wenn sie nach Großbritannien einreisen wollen.
UAE/Dubai
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Einreiseämter der einzelnen arabischen Emirate
Deutschland
Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts erfahren Sie, welche Staatsangehörigen für Aufenthalte in Deutschland und den
Schengener Staaten bis zu 90 Tagen ein Visum benötigen und welche nicht.
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