
29.04.1992 - OLG Hamm: Iranisches Erbrecht
Iranisches Erbrecht: Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Erben im islamischen (hier: iranischen) Recht und deutscher ordre public (Art. 6 EGBGB)
OLG Hamm - Beschluß v. 29.04.1992 - 15 W 114/91
Fundstellen:
IPRax 1994, 49 mit krit. Anm. Dörner aaO S. 33
FamRZ 1993, 111 ff
vgl. zu diesem Problem auch Lorenz IPRax 1993, 148 ff sowie nunmehr OLG Hamm v.
28.2.2005 - 15 W 117/04
Leitsätze:
1. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen läßt es nach Art. 8 III S. 2 zu,
erbrechtliche Verhältnisse an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messen.
2. Die Bevorzugung des Ehemannes nach iranischem Nachlaßrecht verstößt
vorliegend nicht gegen den ordre public; es ist nicht abzustellen auf einen
abstrakten Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Gleichstellung von Mann und
Frau, sondern darauf, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung iranischen
Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen
Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde.
U. a. sind zu berücksichtigen die Sachgerechtigkeit der Kollisionsregelung und
der Inhalt der danach berufenen ausländischen Sachnormen einerseits sowie der
Umfang der Inlandsbeziehungen andererseits.
3. Zu den güterrechtlichen Verhältnissen in gemischt-nationalen Ehen im Hinblick
auf Art. 220 EGBGB und zu deren Einfluß auf das Erbrecht des überlebenden
Ehegatten.
4. Der Anspruch der überlebenden Ehefrau auf Wertausgleich nach iranischem Recht
- Art. 946, 947 iranisches ZGB - kann nicht in analoger Anwendung der §§ 2363,
2364 BGB in den Erbschein aufgenommen werden.
5. Zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft eines ausländischen
Erblassers.
Aus den Gründen:
Am 11. 11. 1988 verstarb in E. der iranische [iran.] Staatsangehörige Dr. M. Y.
S. ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.
Der Erblasser lebte seit dem Jahre 1952 in der Bundesrepublik Deutschland; er
hatte in der Bundesrepublik Medizin studiert und sich 1972 als Chirurg in E.
niedergelassen. Er war außerdem Alleininhaber einer Teppichimportfirma in E. und
Eigentümer eines nicht unbeträchtlichen Grundbesitzes.
1961 hatte er in E. mit der Beteiligten [Bet.] zu 1 die Ehe geschlossen. Aus der
Ehe sind drei Söhne, die Bet. zu 2 bis 4 hervorgegangen.
Der Vater des Erblassers ist vorverstorben; seine Mutter, die Bet. zu 5, lebt in
E.
Aufgrund notarieller Verhandlung v. 21. 12. 1988, die bei dem AmtsG E. am 22.
12. 1988 einging, hat die Bet. zu 1 zunächst die Erteilung eines Erbscheins nach
deutschem Erbrecht beantragt, der sie zu 1/2 und ihre Söhne zu je 1/6 Anteil als
Erben ausweisen soll.
Nach Einholung eines unter dem 6. 7. 1989 erstatteten Rechtsgutachtens des
Instituts für Internationales und Ausländisches Privatrecht der Universität K.,
Professor Dr. K., hat die Bet. zu 1 unter Berücksichtigung der im Gutachten
festgestellten Erbquoten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 28.
7. 1989 einen Hilfsantrag gestellt, der wie folgt lautet:
"Lediglich hilfsweise wird der Erbscheinsantrag entsprechend Rechtsgutachten . .
. mit der Maßgabe abgeändert, daß auf das Inlandsvermögen des Erblassers bezogen
seiner Witwe eine Quote von 1/4 + 1/8 zusteht, wobei bezüglich des 1/8-Anteils
hinsichtlich des Grundvermögens nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertes der
Bäume und der Gebäude besteht, der Mutter des Erblassers eine Quote von 1/6 und
den Kindern des Erblassers jeweils eine Quote von 30/72 + 1/8 (vom Grundbesitz
dieses Achtels nicht der Wert der Bauten und Bäume) zusteht."
Das AmtsG hat durch Beschluß v. 14. 12. 1989 einen Vorbescheid erlassen, in dem
es in den Gründen den Hauptantrag abgelehnt und die Erteilung eines Erbscheines
auf Grund des Hilfsantrages mit dem nachfolgenden Wortlaut angekündigt hat,
falls nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde:
"Der am . . . ist unter Beschränkung auf das im Inland befindliche Vermögen in
Anwendung iranischen Rechts beerbt worden
1) bezüglich des beweglichen Nachlasses von a) seiner Mutter N. S., . . . zu 1/6
Anteil, b) seiner Ehefrau H. S., . . . zu 3/8 Anteil,
c) seinen Söhnen
aa) E. S., . . .
bb) S. S., . . .
cc) R. S., . . .
zu je 11/72 Anteil,
2) bezüglich des unbeweglichen Nachlasses von
a) seiner Mutter zu 1/6 Anteil,
b) seiner Ehefrau zu 1/4 Anteil,
c) seinen Söhnen zu je 7/36 Anteil."
Abgelehnt hat es jedoch, einen Hinweis auf den Wertausgleichsanspruch der Bet.
zu 1 gegenüber den übrigen Miterben und damit die die anderen Miterben
belastende Verfügungsbeschränkung in den Erbschein aufzunehmen.
Gegen diesen Beschluß haben die Bet. zu 1 bis 4 mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten v. 21. 12. 1989 Beschwerde eingelegt . . . In diesem
Schriftsatz wiederholt die Bet. zu 1 ihren Hilfsantrag und verweist wiederum
darauf,
"daß in dem Erbschein bezüglich des Grundstücks in E. analog §§ 2363, 2364 BGB
eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten der Bet. zu 2 bis 5 zu vermerken ist wegen
des Zahlungsanspruchs der Bet. zu 1 i. H. des Wertes von 1/8 der auf dem
Grundstück stehenden Gebäude und Bäume."
Die Bet. zu 5 hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 6. 10.
1990 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt . . .
Durch Beschluß v. 1. 3. 1991 hat das LG die Beschwerde der Bet. zu 1 bis 4 als
unbegründet zurückgewiesen . . .
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Bet. zu 1 bis 4 mit ihrer durch
Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 27. 3. 1991 eingelegten weiteren
Beschwerde . . .
II.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung, womit der
Hauptantrag zurückgewiesen worden ist, ohne Erfolg, weil die Entscheidung des LG
im Ergebnis insoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 S. 1
FGG); im übrigen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Vorbescheides, der
aufgrund des Hilfsantrages v. 28. 7. 1989 ergangen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß v. 14. 12. 1989 ausgegangen,
auch wenn es die "Doppelfunktion" des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht
ausreichend berücksichtigt hat. Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, daß
die Möglichkeit, Haupt- und Hilfsanträge mit sachlich verschiedenem Inhalt zu
verbinden, im Erbscheinsverfahren uneingeschränkt eröffnet ist; der
Antragsteller muß nur in jedem Antrag das mit ihm beanspruchte Erbrecht genau
bezeichnen und bestimmen, in welcher Reihenfolge die Anträge geprüft werden
sollen. Das AmtsG hat es jedoch unterlassen, die Zurückweisung des Hauptantrages
im Beschlußtenor aufzunehmen. Dieses ist zwar unschädlich, da es ausreicht, wenn
sich die Zurückweisung aus den Beschlußgründen ergibt; jedoch hat dies in der
landgerichtlichen Entscheidung offenbar dazu geführt, daß in der "Hauptsache"
über den Hauptantrag und den Hilfsantrag, soweit dieser vom AmtsG berücksichtigt
worden ist, insgesamt und über das eigentlich zum Hilfsantrag gehörende
zusätzliche Begehren, nämlich die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in den
Erbschein, gesondert entschieden worden ist. Wenn auch der Beschluß des LG somit
in erster Linie den Vorbescheid aufrechterhalten hat, so ist im Ergebnis
aufgrund der zulässigen Erstbeschwerde auch über den vom AmtsG abgelehnten
Hauptantrag entschieden worden.
Ohne Rechtsfehler ist das LG im übrigen von einer zulässigen Erstbeschwerde
gegen den Vorbescheid selbst ausgegangen. Insoweit war dieser Beschluß, obwohl
er noch keine die erste Instanz abschließende Endentscheidung enthielt,
selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Zur Einlegung der Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Hauptantrages und
den Vorbescheid waren nicht nur die Bet. zu 1 als Antragstellerin, sondern auch
die Bet. zu 2 bis 4 befugt, denn grundsätzlich sind zur Anfechtung einer nur auf
Antrag zu erlassenden Verfügung auch die Personen befugt, die den
verfahrenseinleitenden Antrag in erster Instanz zwar nicht gestellt haben, dazu
aber berechtigt gewesen wären. Da die Bet. zu 2 bis 4 als Miterben den
Erbscheinsantrag ebenfalls hätten stellen können, ist ihre Beschwerdebefugnis
gegeben, und zwar auch dann, wenn sie bei der von ihnen in erster Linie
erstrebten Anwendung deutschen Erbrechts eine ungünstigere Rechtsstellung
erlangen sollten, als dieses nach iran. Erbstatut der Fall wäre oder wenn sie im
Rahmen des Hilfsantrages durch Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung im
Erbschein belastet werden sollten (BayObLGZ 1958, 225 ff., 228; Keidel/Kuntze/Winkler,
FG, Teil A, 12. Aufl., FGG § 20 Rz. 51, 85 und § 84 Rz. 10). Im übrigen ergibt
sich ihre Beschwerdebefugnis aus dem Umstand, daß sie zum einen ein Erbrecht für
sich in Anspruch nehmen, das in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt wird, und
zum anderen nach dem Hilfsantrag die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in
den Erbschein anstreben, die in dem angekündigten Erbschein nicht berücksichtigt
worden ist.
III.
In sachlicher Hinsicht darf der Hilfsantrag nicht vor dem Hauptantrag geprüft
werden, weil beide Anträge einen voneinander unabhängigen, selbständigen
Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben und deshalb im Ergebnis die Erteilung von
Erbscheinen mit unterschiedlichem Inhalt anstreben (Senatsbeschluß v. 21. 10.
1966 - 15 W 416/64 -).
Die örtliche Zuständigkeit des AmtsG E. zur Entscheidung über den Hauptantrag
ist von den Vorinstanzen zutreffend als gegeben angenommen worden.
Eingehender Prüfung hätte jedoch die Frage bedurft, ob das deutsche NachlG
international zuständig war. Der Erblasser war iran. Staatsangehöriger. Der
vorliegende Fall hat daher eine Verbindung zum Recht eines ausländischen
Staates, welches voraussetzt, daß die internationale Zuständigkeit des NachlG E.
gegeben sein muß (BayObLGZ 1981, 137, 140; 1986, 466, 469). Auch das Gesetz zur
Neuregelung des internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz) v. 25. 7. 1986 (BGBl I
1142), das am 1. 9. 1986 in Kraft getreten ist, regelt die internationale
Zuständigkeit in Nachlaßsachen nicht. Es bleibt somit bei dem Grundsatz - von
den Ausnahmen der anderweitigen Regelung eines Staatsvertrags, der Anordnung von
vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins
nach den §§ 2369 ff. BGB abgesehen -, daß die internationale Zuständigkeit
regelmäßig nur gegeben ist, soweit deutsches materielles Erbrecht anwendbar ist.
Diese als "Grundsatz des Gleichlaufs" bezeichnete Rechtsauffassung gilt in der
Rspr. unangefochten und ist auch nach der Neuregelung des IPR bestätigt worden (BayObLGZ,
a.a.O., m.w.N.). Das LG hätte mithin die Beschwerde, soweit sie den Hauptantrag
betraf, bereits auf Grund der fehlenden internationalen Zuständigkeit des NachlG
zurückweisen können, nachdem es rechtsfehlerfrei festgestellt hatte, daß
deutsches Erbrecht nicht anzuwenden sei . . .
Aus Art. 25 EGBGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß jeder nach dem
Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes angehört -
Erbstatut. Die Entscheidung über die Erbfolge eines Ausländers setzt daher die
Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes voraus. Da der
Erblasser zur Zeit seines Todes die iran. Staatsangehörigkeit besessen hat, ist
für die Erbfolge das iran. Recht maßgebend. Diese Rechtsfolge, die sich bereits
aus dem deutschen autonomen Kollisionsrecht ergibt, ist in dem deutsch-iran.
Niederlassungsabkommen v. 17. 2. 1929 (RGBl 1930 II 1006; Weitergeltung
bestätigt mit Wirkung v. 4. 11. 1954 - BGBl 1955 II 829) in Art. 8 III
ausdrücklich vereinbart worden und geht insoweit gemäß Art. 3 II EGBGB dem
deutschen autonomen Kollisionsrecht vor. Ungeachtet dieser staatsvertraglichen
Regelung bestimmt auch das iranische Zivilgesetzbuch [iran. ZGB] - Art. 967 i.
V. mit Art. 6 -, daß "die Gesetze, die die Erbfolge regeln, auf alle Iraner
Anwendung finden, auch wenn sie sich im Ausland aufhalten" (vgl. eingehend IPG
1967-68 Nr. 59, 628 f., auch IPG 1969 Nr. 33, 255). Mithin ist ein Gleichlauf
zwischen dem anwendbaren materiellen Erbrecht und dem deutschen
Erbscheinsverfahrensrecht nicht gegeben. Ohne Rechtsfehler ist das LG auch davon
ausgegangen, daß Art. 8 III des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens nicht
durch andere Regelungen verdrängt wird, insbesondere könne der Erblasser nicht
als Flüchtling nach den insoweit maßgeblichen Gesetzen mit der Folge angesehen
werden, daß deutsches Erbrecht anzuwenden sei.
...
Insbesondere hat das LG zu der Frage, ob der Erblasser Flüchtling i. S. der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, weil er den Iran i. J. 1952 verlassen
hat, die Auffassung vertreten, daß dafür keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Es
kann dahinstehen, ob diese ohne weitere Ermittlungen getroffenen Feststellungen
den Umständen, die den Erblasser veranlaßt haben, in die Bundesrepublik
Deutschland einzureisen, gerecht werden. Jedenfalls hat er seine
Flüchtlingseigenschaft spätestens zu dem Zeitpunkt nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK
wieder verloren, als er in der Folgezeit die Aushändigung eines iran. Passes
beantragt hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 8. 10. 1965 - MDR 1966, 129
- dazu ausgeführt, daß nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK eine Person nicht mehr unter
dieses Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstelle. Unter den Schutz des Landes
stellen bedeute hiernach, sich von der Auslandsvertretung des Heimatlandes
tatsächlich Vorteile gewähren zu lassen. Eine solche Vorteilsgewährung liege u.
a. darin, einen Paß entgegenzunehmen und, wie es hier geschehen ist, immer neu
verlängern zu lassen.
Es liegen auch keine Umstände vor, aus denen entnommen werden könnte, daß der
Erblasser die Eigenschaft als Flüchtling später erworben habe, wie das LG
zutreffend wie folgt ausgeführt hat . . .
Die insoweit vom LG vorgenommene tatsächliche Würdigung des Ergebnisses seiner
Ermittlungen, die nur einer eingeschränkten Überprüfung im Verfahren der
weiteren Beschwerde unterliegt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., FGG § 27 Rz.
42), ist nachvollziehbar, überzeugend und hat alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt. Insbesondere sieht es auch der Senat als zutreffend
an, den Einbürgerungsantrag, unabhängig von der Frage, ob er bei der Behörde
eingereicht worden ist oder nicht, in der Weise zu werten, wie es das LG getan
hat. Für den Erblasser waren insoweit in erster Linie wichtig sein bereits seit
vielen Jahren andauernder Aufenthalt in Deutschland, seine Ehe, Kinder und sein
Beruf. Daß der Erblasser gerade aus Furcht oder Verfolgung, also von dieser
Angst motiviert, sich außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hat, ist diesem
Antrag gerade nicht zu entnehmen.
Die in diesem Zusammenhang von den Bet. zu 1 bis 4 erhobene Verfahrensrüge,
ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, auf den Schriftsatz der Bet. zu 5 v.
24. 2. 1991, der ihnen erst nach der Beschwerdeentscheidung v. 1. 3. 1991
übersandt worden sei, Stellung zu nehmen, obwohl dies zu einer einseitigen
Bewertung der Flüchtlingsfrage durch das LG geführt habe, führt zu keiner
anderen Bewertung; die Beschwerdeführer übersehen, daß in dem Schriftsatz v. 24.
2. 1991 überwiegend nur Rechtsausführungen erfolgt sind und nur am Anfang des
Schriftsatzes bezweifelt wird, ob der Erblasser den erwähnten
Einbürgerungsantrag tatsächlich gestellt habe. Gerade auf diesen Umstand hat das
LG aber nicht entscheidend abgestellt, sondern diese Frage bei seiner
Entscheidung bewußt offengelassen. Mit dem LG ist mithin davon auszugehen, daß
der Erblasser nicht als "Konventionsflüchtling" anzusehen ist.
Ebensowenig ergibt sich seine Rechtsstellung als Flüchtling aus dem
Asylverfahrensgesetz. Nach § 3 I AsylVfG genießen Asylberechtigte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zwar die Rechtsstellung nach der GFK. Dies setzt
jedoch voraus, daß ein Asylantrag gestellt worden ist. Ein solcher ist jedoch
vom Erblasser zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Schließlich ist der Erblasser
- worauf das LG zutreffend hinweist -, auch kein "Kontingentflüchtling" i. S.
des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommener Flüchtlinge v. 22. 7. 1980.
Soweit das Beschwerdegericht im einzelnen die Rechtslage aufgezeigt hat, wie sie
sich unter Berücksichtigung des deutschen ordre-public - Art. 6 EGBGB -
darstellt, lassen seine Darlegungen keinen Rechtsverstoß erkennen. Es war
insbesondere nicht durch das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Iran abgeschlossene deutsch-iran. Niederlassungsabkommen, das u. a. für
erbrechtliche Verhältnisse die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten
im Gebiet des anderen Staates dem Heimatrecht unterwirft, gehindert, seine
Feststellungen an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messen, obwohl das
Abkommen (Staatsvertrag) keinen ausdrücklichen ordre-public-Vorbehalt enthält.
Staatsvertragliche Regelungen gehen zwar regelmäßig dem nationalen
Kollisionsrecht und damit auch dessen Vorbehaltsklausel vor (Art. 3 II GG), so
daß im Zweifel auch bei Staatsverträgen, die nicht ausdrücklich den Vorbehalt
enthalten oder ihn ausschließen, die Vertragspartner völkerrechtlich ohne
Einschränkung zur Anwendung des kraft Staatsvertrages maßgeblichen Rechts
verpflichtet sind (vgl. MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 2. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz.
27, m.w.N.).
Jedoch kann die auch in diesen Fällen vorzunehmende Vertragsauslegung ergeben,
daß die Vertragspartner den jeweiligen nationalen ordre public vorbehalten
wollten (vgl. MünchKomm/Sonnenberger, a.a.O.). Ein dementsprechender Vorbehalt
ergibt sich vorliegend aus Art. 8 III S. 2 deutsch-iran. Niederlassungsabkommen
(vgl. Krüger, FamRZ 1973, 6, 8 f.; Wengler, NJW 1962, 248; IPG 1983 Nr. 32 S.
293). Das Abkommen lautet insoweit wie folgt:
"Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragschließenden Staat nur
ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß
allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt."
Zwar sollte diese Bestimmung in erster Linie die Anwendung der besonderen
Vorbehaltsklauseln des deutschen Kollisionsrechts ermöglichen, jedoch ist es
nach dem Wortlaut sachgerecht, auch die allgemeine Vorbehaltsklausel des Art. 6
EGBGB dann anzuwenden, wenn es sich um die Ausschaltung von solchen Bestimmungen
des iran. Rechts handelt, deren Anwendung auch bei anderen Rechtsordnungen
verweigert würde (vgl. IPG, a.a.O.). Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß
bei einer entsprechend einschneidenden Benachteiligung eines gesetzlichen Erben
aufgrund seines Geschlechts auch durch andere ausländische Rechte diese nicht
akzeptiert würden. Bei dem somit an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu
messenden ausländischen Recht ist jedoch zu beachten, daß gerade das Erbrecht
sehr häufig unterschiedlich in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen geregelt
und auch von daher die Vorbehaltsklausel in diesem Bereich nur zurückhaltend
anzuwenden ist (vgl. MünchKomm/Birk, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rz. 110). Zusätzlich
ist vorliegend Art. 8 III S. 2 deutsch-iran. Niederlassungsabkommen zu
berücksichtigen, der auch nur "ausnahmsweise" die Ausschließung des
ausländischen Rechts zuläßt. Demzufolge wäre unter Beachtung dieser Grundsätze
nur von einem Verstoß auszugehen, wenn das konkrete Ergebnis mit den
Grundrechten nicht vereinbar wäre.
Zutreffend hat mithin das LG bei der Entscheidung der Frage, ob die Anwendung
iran. Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen "ordre public"
verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen das Verfassungsgebot der
Gleichberechtigung von Mann und Frau, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten
Fall das Ergebnis der Anwendung iran. Rechts in untragbarem Widerspruch zu
grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde (BGHZ 50, 370 =
FamRZ 1968, 642; 54, 123 = FamRZ 1970, 547; v. Bar, Internationales Privatrecht,
Bd. I, Allgemeine Lehren, Rz. 632, 634). Es kommt vielmehr allein darauf an, ob
die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen tragende
Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die deutsche
Verfassung verstößt, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des
ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung
grundsätzlich berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58 = FamRZ 1971, 414; BGHZ 60,
78). Demgemäß kann ein der Vorbehaltsklausel entsprechender Verstoß nicht
bereits darin gesehen werden, daß anzuwendendes ausländisches Recht der
Gleichstellung von Mann und Frau nicht genügt.
Der BGH führt insoweit aus (BGHZ 60, 79 f.):
". . . Sind nur einzelne Bet. Ausländer, so muß der Besonderheit der gegebenen
Rechtslage Rechnung getragen werden. So ist zu berücksichtigen, daß die strikte
Anwendung des Grundsatzes umfassender Gleichberechtigung von Mann und Frau die
Rechtsstellung des oder der ausländischen Bet. schmälern kann. Der Durchsetzung
der Gleichberechtigung der Geschlechter steht dann das Interesse des Ausländers
an der Beibehaltung und Anwendung seines Heimatrechts gegenüber . . . Besitzt
nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, so muß der gewöhnliche
Aufenthalt der Familie auf deutschem Boden deshalb noch nicht ohne weiteres das
Recht auf Durchsetzung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau nach sich
ziehen. Vielmehr erscheint in solchem Falle eine Anpassungsregelung geboten und
auch mit dem Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter vereinbar, wenn
sie in sachgerechter Weise das Zusammentreffen der durch die beiderseitigen
Heimatrechte bedingten unterschiedlichen Rechtsfolgen löst und im Einzelfall zu
einem tragbaren Ergebnis führt.
Eine solche Anpassungsregelung zu schaffen, ist nicht zuletzt die Aufgabe
zwischenstaatlicher Verträge. Wäre der deutsche Gesetzgeber gehalten, diesen
Verträgen nur dann seine Zustimmung zu geben, wenn sie die strikte Einhaltung
der Gleichberechtigung der Geschlechter vorsehen, dann würde das ein erhebliches
Hemmnis für den Abschluß internationaler Verträge auf familienrechtlichem Gebiet
bedeuten. Denn in vielen Staaten ist auf dem Gebiete des Familienrechts nicht
eine umfassende Gleichberechtigung von Mann und Frau rechtens, wie sie seit dem
1. 4. 1953 in der Bundesrepublik Deutschland besteht."
Diese Schlußfolgerungen sind auch in den Bereich des Erbrechts zu übertragen, da
ansonsten sinnvolle staatsvertragliche Regelungen in diesem Bereich zwischen
einzelnen Staaten nicht zustandekommen könnten. Der BGH führt aus, der Abschluß
von Staatsverträgen, durch die eine vernünftige Anpassungsregelung zur
Rechtsordnung des anderen Vertragspartners geschaffen werden solle, könne nicht
die volle Durchsetzung des eigenen Rechts verwirklichen; er könne nur einen
Kompromiß zwischen den Rechtssystemen der beteiligten Staaten darstellen. Die
völkerrechtliche Bindung, die mit der Ratifizierung des Staatsvertrages
eingegangen werde, würde daher durch einen (ausdrücklichen oder
stillschweigenden) verfassungsrechtlichen Vorbehalt, alle der vollen
Gleichberechtigung der Geschlechter nicht entsprechenden Normen auf Grund des
deutschen ordre public außer Anwendung zu lassen, weitgehend wieder aufgehoben.
Damit wäre die Möglichkeit, auf diesem Gebiet staatsvertraglich Abgrenzungs-
oder Anpassungsregeln zu schaffen, in beträchtlichem Umfang behindert oder
ausgeschlossen. Auch das müsse dazu führen, die vertraglich anerkannten
ausländischen Normen, d. h. die für den Erbfall maßgebenden Regelungsmaßstäbe,
nicht generell auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu überprüfen,
sondern auf die Zumutbarkeit und Tragbarkeit des Anwendungsergebnisses im
Einzelfall abzustellen. Hierfür würden allerdings die Sachgerechtigkeit der
Kollisionsregelung und der Inhalt der danach berufenen ausländischen Sachnormen
einerseits sowie der Umfang der Inlandsbeziehungen andererseits von Bedeutung
sein.
Gemessen an diesen Gesichtspunkten sind die Vorinstanzen zutreffend davon
ausgegangen, daß die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall nicht i. S.
des Art. 6 EGBGB unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts,
insbesondere mit dem Grundrecht des Art. 3 II, III GG ist.
Zutreffend hat das LG herausgestellt, daß nach dem maßgeblichen
iran.-schiitischen Erbrecht die Ehefrau gegenüber dem Ehemann schlechter
gestellt sei, weil der gesetzliche Erbteil des Ehemannes doppelt so hoch sei und
den gesamten Nachlaß erfasse. Dem ist noch hinzuzufügen, daß der Ehefrau die
Erbquote von 1/8 lediglich für den beweglichen Nachlaß zusteht. Im Hinblick auf
den unbeweglichen Nachlaß besteht kein gesetzliches Erbrecht, sondern nur ein
Anspruch auf Wertausgleich hinsichtlich der auf den Grundstücken befindlichen
Gebäude und Bäume, Art. 946, 947 iran. ZGB. Dieser Benachteiligung weiblicher
gesetzlicher Erben nach iran. Recht steht zwar gegenüber, daß Frauen im
Gegensatz zu den Männern von einer Reihe von Pflichten befreit sind, u. a. von
der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern. Nach Art. 1199 iran. ZGB sind die
Verwandten des Vaters dessen Kindern vor der Mutter unterhaltspflichtig. Im
vorliegenden Verfahren richtet sich jedoch die Unterhaltspflicht der Bet. zu 1
gegenüber den Bet. zu 2 bis 4 nicht nach iran., sondern nach deutschem Recht.
Art. 8 III S. 1 des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens, der in
"Familiensachen" nur bei "gleicher" Staatsangehörigkeit der Eheleute auf das
jeweilige Heimatrecht verweist, ist wegen der unterschiedlichen
Staatsangehörigkeit der Eheleute vorliegend deshalb nicht anwendbar, so daß nach
Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens von 1956 deutsches Recht als Recht des
gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden ist (vgl. IPG, 1983 Nr. 32, S. 293).
Vorrangig ist mithin die Bet. zu 1 ihren Kindern gegenüber
unterhaltsverpflichtet. Ob tatsächlich die unterhaltsrechtlichen Vorteile die
erbrechtliche Benachteiligung der weiblichen Erben aufwiegen würden, kann
vorliegend demnach dahingestellt bleiben, da die Bet. zu 1 deutsche
Staatsangehörige ist und auf jeden Fall im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht
gegenüber den Bet. zu 2 bis 4 schlechter gestellt wird.
Daß das LG trotz dieser Sachlage die Anwendung iran. Erbrechts in Anlehnung an
das eingeholte Gutachten als noch mit Art. 6 EGBGB vereinbar angesehen hat, ist
nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es im vorliegenden Fall die besonders
starke Inlandsbeziehung nicht übersehen. Zwar lebte der Erblasser seit 1952 in
der Bundesrepublik, er hatte hier studiert, geheiratet und eine Existenz
aufgebaut und bis zu seinem Tode mit seiner Ehefrau und den Kindern in der
Bundesrepublik gelebt. Schließlich befindet sich das Vermögen, für das der
Erbschein beantragt wird, in der Bundesrepublik. Gleichwohl hat es diese
Inlandsbeziehungen zutreffend als nicht ausreichend angesehen, um die Anwendung
iran. Erbrechts im vorliegenden Fall als gegen den deutschen "ordre public"
verstoßend anzusehen, denn andererseits ist auf Grund des vom LG festgestellten
Sachverhalts zu bedenken, daß der Erblasser bis zuletzt einen gültigen iran. Paß
besaß und trotz der Verfolgungen im Heimatland keinen Asylantrag gestellt hat.
Ferner sind die oben dargelegten Maßstäbe und der Umstand zu berücksichtigen,
daß gerade in dem national sehr unterschiedlich geregelten Bereich des Erbrechts
die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB nur zurückhaltend anzuwenden ist.
Die Bet. zu 1 ist auch keineswegs praktisch von der Erbfolge ausgeschlossen.
Zutreffend sind die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des eingeholten
Gutachtens davon ausgegangen, daß bei der Bet. zu 1 eine Erhöhung des Erbteils
um 1/4 nach § 1371 I BGB zu berücksichtigen ist. Für die Bet. zu 1 ist davon
auszugehen, daß für die Ehe das Güterrechtsstatut nach deutschem Recht galt. Die
Ehe ist i. J. 1961 geschlossen worden. Die intertemporale Geltung für das
Ehegüterrecht ist in Art. 220 III n. F. EGBGB besonders geregelt. Danach
unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die in der Zeit zwischen
dem 21. 3. 1953 und dem 9. 4. 1983 geschlossen worden sind, bis zum 8. 4. 1983
in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten bei Eheschließung.
Hilfsweise gilt das Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt hatten oder von
dessen Anwendung sie ausgegangen waren, insbesondere nach dem sie einen
Ehevertrag geschlossen hatten (Abs. III Nr. 2), sonst das Heimatrecht des
Ehemannes bei Eheschließung (Abs. III Nr. 3). Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983
gilt Art. 15 I n. F. i. V. mit Art. 14 EGBGB. Allgemein wird Art. 220 III EGBGB
in der Weise angewendet, daß für güterrechtsrelevante Vorgänge - hier die
Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten -, die vor dem 8. 4.
1983 abgeschlossen sind, das nach Abs. III Nr. 1 bis 3 EGBGB bestimmte
Güterrechtsstatut, für güterrechtliche Vorgänge nach diesem Zeitpunkt das neue,
nach Art. 15 I n. F. i. V. mit Art. 14 EGBGB anzuwendende Güterrechtsstatut
maßgebend ist. Dabei erfaßt der nach neuem Recht ermittelte Güterstand das
gesamte, auch vor dem 9. 4. 1983 erworbene Vermögen. Eine gesonderte
Auseinandersetzung des bis (einschließlich) 8. 4. 1983 vorhandenen Vermögens für
den Fall eines auf Grund der Neuregelung zum 9. 4. 1983 eintretenden
Statutenwechsels findet nicht statt (BGH, FamRZ 1986, 1200 ff.; BGH, FamRZ 1987,
679 ff.). Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983 ist demzufolge Art. 15 n. F. EGBGB
anzuwenden. Nach Art. 15 I i. V. mit Art. 14 I Nr. 2 EGBGB lebten die Eheleute
hier im Zeitpunkt des Todes des Erblassers somit im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
. . .
Des weiteren erbt die Bet. zu 1 1/8 des beweglichen Vermögens und hat bezüglich
des unbeweglichen Vermögens einen gesicherten Anspruch gegen die übrigen Bet.
auf Ausgleich des Wertes von 1/8 der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude
und Bäume.
Dieses nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau
verstoßende Ergebnis der Anwendung iran. Erbrechts wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, daß sich die Bet. zu 1 bis 4 im Hinblick darauf auf eine
Beeinträchtigung ihrer religiösen Bekenntnisfreiheit berufen. Der einzelne kann
nicht mit Erfolg geltend machen, daß eine bestimmte gesetzliche Regelung
grundrechtswidrig ist, weil sie mit seinem Glauben, seinem Gewissen, seinem
religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis unvereinbar ist. Er kann nicht
verlangen, daß "seine" Überzeugung zum Maßstab für die Gültigkeit der allgemein
geltenden Rechtsnormen gemacht wird (BVerfGE 67, 26 ff., 37 = FamRZ 1984, 863
ff.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 4 Rz. 113, 156).
Deswegen können sich die Bet. nicht der Anwendung des allgemein im Iran
geltenden staatlichen Erbrechts entziehen, selbst wenn dieses ihrer religiösen
Überzeugung nicht entspricht.
Ferner kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Erblasser für das im
Inland belegene unbewegliche Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen
deutsches Recht hätte wählen können (Art. 25 II EGBGB).
Ein Verstoß gegen den ordre public ist im übrigen auch nicht darin zu sehen, daß
im Gegensatz zum deutschen Erbrecht die Mutter des Erblassers - die Bet. zu 5 -
eine feste Quote von 1/6 Anteil am Gesamtnachlaß erbt, Art. 896, 904 iran. ZGB
(vgl. IPG, a.a.O., S. 294). Auch die deutschen erbrechtlichen Regelungen
schließen grundsätzlich eine Beteiligung der Eltern und Geschwister sowie der
Großeltern des Erblassers am Nachlaß des Erblassers nicht aus, wenn auch nur in
den Fällen, in denen keine Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, §§ 1925,
1926, 1931 BGB. Die nach iran. Erbrecht geltende Regelung steht mithin gerade
nicht in einem unlösbaren Widerspruch zum deutschen Recht. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, daß das iran. Erbrecht keine Sonderregelungen enthält, sondern
auch in den Fällen der vorliegenden Art die Beerbung durch die Mutter, die
Ehefrau und die Söhne zuläßt. Das gesamte Vermögen bleibt mithin innerhalb der
Familie. Allein der Umstand, daß nach dem ausländischen Recht ein anderer
Verteilungsmaßstab zu Gunsten des jeweiligen Familienmitgliedes als nach
deutschem Erbrecht gilt, ist kein Verstoß i. S. des Art. 6 EGBGB.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß deutsches Recht anstelle des iran. für die
Beerbung des Erblassers auch dann nicht anzuwenden wäre, wenn ein Verstoß gegen
den ordre public vorliegen sollte. Art. 6 EGBGB sagt nur, unter welchen
Umständen ein "an sich" berufenes ausländisches Recht nicht anzuwenden ist.
Welches Recht an seine Stelle tritt, bleibt offen. Der Gesetzgeber wollte die
Praxis bewußt nicht darauf festlegen, stets die "deutsche lex fori" als
Ersatzrecht heranzuziehen. Damit bleibt es auch unter dem neugefaßten EGBGB bei
der je nach den Umständen aufzulösenden Alternative zwischen der Anwendung
deutschen Rechts oder eines modifizierten Auslandsrechts (vgl. v. Bar, a.a.O.,
Rz. 640 f.). Bedenken würden demnach nicht bestehen, wenn die modifizierte
Anwendung des ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führte, das mit dem
deutschen ordre public nicht im Widerspruch stünde. Die nächstliegende
Möglichkeit wäre hier, die Regelungen anzuwenden, die nach dem iran. Erbrecht
für die Beerbung der Ehefrau gelten (MünchKomm/Sonnenberger, a.a.O., Art. 6
EGBGB Rz. 85). Die Ehefrau würde folglich nach iran. - und nicht nach deutschem
- Erbrecht die gleiche Quote erben wie der Ehemann, und zwar auch hinsichtlich
des unbeweglichen Vermögens.
Deutsches Erbrecht findet nach alledem keine Anwendung, so daß der Hauptantrag
zu Recht zurückgewiesen worden ist, und zwar mangels internationaler
Zuständigkeit des NachlG.
IV.
Soweit die Bet. zu 1 bis 4 in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem 12. 8. 1991
einen weiteren Hilfsantrag und diesen nunmehr in erster Linie gestellt haben,
ist dieser unabhängig davon, daß in ihm nicht sämtliche Erben angegeben worden
sind und schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, nicht zulässig. Das
Beschwerdegericht und das Gericht der weiteren Beschwerde dürfen eine
Entscheidung in der Sache nur insoweit treffen, als das Gericht erster Instanz
einen Beschluß erlassen hat. Der angefochtene erstinstanzliche Beschluß bildet
den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den weiteren Instanzen. Diesen
Gegenstand darf das Beschwerdegericht nicht einschränken, nicht erweitern und
auch nicht auswechseln. Es hat vielmehr über den gleichen Gegenstand zu
entscheiden wie das AmtsG (Senatsbeschluß v. 27. 5. 1963 - 15 W 180/63 -, JMBl
NW 1963, 192). Deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, die die
Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige war, die Gegenstand der
amtsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist, unzulässig. Ein neuer Antrag kann
immer nur beim Gericht erster Instanz gestellt werden (Senat, JMBl NW 1962, 190;
BayObLGZ 1961, 289, 291).
Demgegenüber führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der amts- und
landgerichtlichen Beschlüsse, soweit die Erstbeschwerde gegen den Vorbescheid,
der auf der Grundlage des nunmehr in zweiter Linie gestellten Hilfsantrages
ergangen ist, zurückgewiesen worden ist. Insoweit beruht die Entscheidung auf
einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.
Zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins unter Beschränkung auf die im Inland
belegenen Nachlaßgegenstände war das NachlG daher gemäß § 2369 BGB international
zuständig (vgl. BayObLGZ 1965, 377, 382, sowie a.a.O.).
Im Erbscheinsverfahren bildet nach § 2353 BGB der Antrag des Erben die
notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden des NachlG. Er muß das beanspruchte
Erbrecht genau bezeichnen . . .
Das NachlG kann nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er
gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen; es ist nicht berechtigt, einen
Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen oder
anzukündigen, auch wenn Grund für die Annahme besteht, daß der Antragsteller
einen Erbschein anderen als dem beantragten Inhalts billigen und sich mit ihm
zufrieden geben würde (Senatsbeschluß, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier
nicht genügend berücksichtigt worden. Der Hilfsantrag v. 28. 7. 1989, soweit er
die Erbquoten betrifft, hätte bereits einer Richtigstellung und Präzisierung
bedurft. Es hätte bereits auffallen müssen, daß die Quote für die Kinder - "je
30/72" - nicht zutreffend sein konnte. Darüber hinaus ist auch beantragt worden,
den Ausgleichsanspruch der Bet. zu 1 in den Erbschein aufzunehmen. Dieser Antrag
ist, nachdem im Beschluß des AmtsG die Bet. hierüber entsprechend aufgeklärt
worden waren, mit Schriftsatz v. 27. 2. 1990 dahin rechtlich eingeordnet worden,
daß es sich um eine Verfügungsbeschränkung handele. Um einen Vorbescheid
erlassen zu können, wäre das AmtsG daher veranlaßt gewesen, die
Verfügungsbeschränkung mit in den Beschluß aufzunehmen. Aus den Gründen des
amtsgerichtlichen Beschlusses ist jedoch zu ersehen, daß die Aufnahme einer
Verfügungsbeschränkung nicht für zulässig erachtet worden ist. Mithin wäre das
AmtsG bereits gehalten gewesen, auch den Hilfsantrag zurückzuweisen. Allenfalls
hätte es die Bet. zu 1 darauf hinweisen können, daß nach seiner Auffassung die
begehrte Verfügungsbeschränkung nicht in den Erbschein aufzunehmen und eine
Antragsberichtigung erforderlich sei. Hätte die Bet. zu 1 diesem Hinweis nicht
entsprochen, wäre sodann auch der Hilfsantrag zurückzuweisen gewesen.
Das LG wäre demzufolge veranlaßt gewesen, den Vorbescheid unter diesem
Gesichtspunkt aufzuheben und die Sache nunmehr zur Entscheidung über den
Hilfsantrag an das AmtsG zurückzugeben, und zwar entweder mit dem Ziel einer
Zurückweisung des hilfsweise beantragten Erbscheins, oder mit der Anweisung, die
Verfügungsbeschränkung zu berücksichtigen, was jedoch nach der Entscheidung des
LG und auch der Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Erbrechts nicht möglich ist. Insoweit führt das LG
zutreffend aus, der Anspruch auf Wertausgleich sei - mögen die Bet. zu 2 bis 5
auch in ihrer Verfügungsmacht über Gebäude und Bäume bis zur Erfüllung der
Forderung nach iran. Recht beschränkt sein und möge der Bet. zu 1 nach iran.
Rechtsverständnis bis dahin auch ein mit einer gesetzlichen Hypothek deutschen
Rechts vergleichbares dingliches Sicherungsrecht am jeweiligen Grundstück
zustehen - als solcher doch nur schuldrechtlicher Natur. Ebensowenig wie ein
Vermächtnis kann deshalb die Beteiligung der Witwe an Bauten und Bäumen in den
Erbschein aufgenommen werden. Der Fremdrechtserbschein ist lediglich ein Zeugnis
über das Erbrecht an den in Deutschland gelegenen Nachlaßgegenständen, so daß
von daher die Frage, ob und inwieweit die Verfügungsgewalt der Erben reicht und
ob eine dingliche Sicherung des Begünstigten besteht, nicht nach iranischem
Erbstatut, sondern nach vorgehendem Sachstatut, lex rei sitae, also nach
deutschem Recht zu beurteilen ist. Letzteres aber kennt im vergleichbaren
Vermächtnisrecht kein die Verfügungsmacht des Beschwerten beschränkendes und die
Zahlungsforderung des Begünstigten dinglich sicherndes gesetzliches Recht.
Folglich ist beides nicht in dem gemäß § 2369 BGB zu erteilenden Erbschein
auszuweisen. Die diesbezügliche Begründung des LG und die in Bezug genommenen
Ausführungen des AmtsG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere
ist es rechtlich zutreffend, wenn das AmtsG unter Bezugnahme auf das OLG Köln
(NJW 1983, 525) darauf hinweist, daß der Erbschein lediglich das erwähnte
Erbrecht und den Umstand bezeuge, daß andere als die angegebenen
Verfügungsbeschränkungen nicht bestünden. Als Verfügungsbeschränkung seien
jedoch gemäß §§ 2363, 2364 BGB nur der Nacherben- und der
Testamentsvollstreckungsvermerk anzugeben. Auf das Fehlen sonstiger
Beschränkungen erstrecke sich die Vermutung des § 2365 BGB nicht. Der Erbschein
besagt nichts über den Umfang des Nachlasses sowie darüber, welche Gegenstände
vom Erbrecht erfaßt bzw. nicht erfaßt werden.
Mithin besteht vorliegend für den Senat ebenfalls nur die Möglichkeit, den
Vorbescheid aufzuheben, auch wenn er sich im Ergebnis, soweit sich aus ihm die
Erbquoten der Bet. ergeben, als zutreffend erweist. Denn der Senat ist ebenfalls
an den Antrag der Bet. zu 1 gebunden und kann nicht darüber hinausgehen bzw. ihn
abändern. Zwar waren die Bet. zu 1 bis 4, über deren weitere Beschwerde der
Senat zu befinden hat, durch den Beschluß des LG, soweit es den Vorbescheid
aufrechterhalten hat, nicht beschwert. Hinsichtlich des Hilfsantrages ging es
ihnen nur darum, daß die Verfügungsbeschränkung berücksichtigt werde. Wenn auch
im Erbscheinsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl.
Senatsbeschluß v. 5. 1. 1967 - 15 W 216/65 -, OLGZ 1967, 71, 72), so hindert das
den Senat nicht, den angefochtenen Beschluß darauf zu überprüfen, ob er dem
gestellten Antrag entsprach; denn Verfahrensgegenstand ist die Prüfung der
Frage, ob die Bet. zu 1 bis 4 ihrem Antrag entsprechend beschieden worden sind.
Die Bet. zu 1 bis 4 werden zu entscheiden haben, ob sie im weiteren Verfahren
über den Erbscheinsantrag den Ausführungen dieser Entscheidung entsprechend den
noch anhängigen Antrag vor dem AmtsG abändern. Anderenfalls wäre das AmtsG
gehalten, den Erbscheinsantrag, auch soweit er hilfsweise gestellt ist, nunmehr
zurückzuweisen.
25.11.1996 - OLG Karlsruhe: Islamisches Recht
Das Vormundschaftsgericht darf die beantragte Minderjährigenadoption nicht allein mit der Begründung ablehnen, daß das anzuwendende (hier: marokkanische) Recht keine Adoption kenne, bevor es nicht aufgeklärt hat, ob der Ausschluß der beantragten Adoption nicht imkonkreten Falle mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB).
(11. ZS, Beschluß v. 25.11.1996 - 11 Wx 79/96, FamRZ 1998, 56)
erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen
02.03.2001 - AmtsG Kerpen
AmtsG Kerpen - EGBGB Art. 18 IV; Art. 3 II; iran. ZGB Art. 1106, Art. 1078;
dt.-iran. NiederlAbk Art. 8 III S. 2; GFK Art. 12; AsylVfG §§ 77 I, 3
(FamG, rkr. Beschluß v. 2. 3. 2001 - 50 F 261/00)
Unterhaltsansprüche zwischen iranischen Ehegatten sind nach den Bestimmungen des
deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens auch dann nach iranischem Recht zu
beurteilen, wenn die Ehe nach deutschem Scheidungsrecht geschieden worden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Gründe:
Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen.
Allerdings bestehen die Gründe des angefochtenen Beschlusses v. 24. 11. 2000
nicht mehr fort, nachdem die Kl. nunmehr wieder am Verfahren mitwirkt. Indes
verspricht ihre Rechtsverfolgung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, so daß
an dem angefochtenen Beschluß aus anderen Gründen festzuhalten ist (vgl. OLG
Köln, FamRZ 1986, 487). Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten stehen der Kl.
schon dem Grunde nach nicht (mehr) zu, so daß auch ein Auskunftsanspruch nicht
gegeben ist.
Für die sachliche Beurteilung des Unterhaltsbegehrens ist auf das iranische [iran.]
Recht abzustellen; ein Rückgriff auf deutsches Recht, mithin auf die Regelungen
der §§ 1569 ff. BGB, kommt nicht in Betracht.
Beide Parteien besitzen die iran. Staatsangehörigkeit, so daß die Bestimmungen
des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens (im folgenden: NiederlAbk; zum
Wortlaut vgl. RGBl. 1930 II 1012 i. V. mit BGBl. 1955 II 829; Jayme/Hausmann,
Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 7. Aufl. 1994, Nr. 17, S. 52) in
Anwendung zu bringen sind.
Daß die Parteien ursprünglich den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]
genossen, ist hierbei unerheblich. Zwar bestimmt sich das Personalstatut eines
Flüchtlings grundsätzlich nach Aufenthaltsrecht, womit auch die Anwendung des
NiederlAbk ausgeschlossen ist (vgl. BGH, FamRZ 1990, 32, 33; Schotten /Wittkowski,
FamRZ 1995, 266). Nachdem sich beide Parteien indes Anfang 2000 durch Annahme
(oder Erneuerung) eines iran. Passes dem Schutz dieses Staates unterstellt und
damit gemäß § 77 I AsylVfG ihre Rechtsstellung als Flüchtlinge und
Asylberechtigte verloren haben, kommt ein solcher Rückgriff auf § 3 AsylVfG,
Art. 12 GFK indes nicht (mehr) in Betracht.
Gemäß Art. 8 III des NiederlAbk bleiben „in bezug auf das Personen-, Familien-
und Erbrecht . . . die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im
Gebiet des anderen Staates . . . den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze
unterworfen". Diese Regelung umfaßt (entgegen der Auffassung der Kl.) auch die
durch Verwandtschaft oder Ehe begründeten Unterhaltsansprüche, was jedenfalls in
Ziffer I des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen (RGBl 1930 II 1012)
klargestellt wird (vgl. in diesem Sinne auch BGH, FamRZ 1986, 344, 345; KG,
FamRZ 1988, 296; Schotten/Wittkowski, a. a. 0., S. 264).
Auch aus Art. 18 IV EGBGB folgt nichts Gegenteiliges. Zwar ist die Ehe der
Parteien in Anwendung deutschen Rechts geschieden worden. Indes steht die
Sonderanknüpfung des Art. 18 IV EGBGB an das Scheidungsstatut unter dem
Vorbehalt des Art. 3 II EGBGB; hiernach sind in innerstaatliches Recht
transformierte völkerrechtliche Vereinbarungen wie das NiederlAbk vorrangig
(vgl. etwa: Dörner, in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß, 2. Aufl., Rz. 6013).
Das für die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien, welche nach dem
Scheidungsantrag der schiitisch/muslimischen Glaubensrichtung angehören,
hiernach maßgebliche iran./islamische Sachrecht sieht in Art. 1106 ff. iran. ZGB
einen „nachehelichen", d. h. mit Ausspruch des taläq beginnenden
Unterhaltsanspruch nur für die Dauer der Wartefrist von drei
Menstruationsperioden oder 100 Tagen vor. Diese Frist aber ist abgelaufen, so
daß ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
Aus dem Gedanken des ordre public, welcher auch in dem Vorbehalt des Art. 8 III
S. 2 NiederlAbk seinen Niederschlag gefunden hat, folgt vorliegend nichts
zugunsten der Kl. Denn daß das gefundene konkrete Ergebnis in der konkreten
Situation aus der Sicht des Rechtes derart unerträglich ist, daß die Anwendung
der betreffenden Sachnorm schlichtweg inakzeptabel erscheint, kann nicht
angenommen werden, richtig ist zwar, daß die Verneinung eines unbefristeten
Unterhaltsanspruchs zu gravierenden Härten für die geschiedene Ehefrau rühren
kann. Indes ist zu beachten, daß eine solche Regelung auch dem deutschen Recht
(etwa bei vertraglichem Ausschluß oder Verwirkung nachehel. Unterhaltsansprüche)
keineswegs fremd ist; ob in besonders gelagerten Härtefällen (etwa der Betreuung
minderjähriger Kinder) etwas anderes gelten muß, kann dabei auf sich beruhen, da
ein solcher offenkundig nicht gegeben ist (vgl. zum Vorgesagten Henrich, in:
Heiß, Unterhaltsrecht, 32.4, Rz. 7, m. w. N.).
Hinzu kommt, daß das maßgebliche islamische Recht (hier die Bestimmungen der
Art. 1078 ff. Iran. ZGB) zum Ausgleich der sich aus einer Beendigung der ehel.
Bindungen u. U. ergebenden materiellen Härten das Institut der „Morgengabe"
vorsieht (zu dieser unterhaltsrechtlichen Interpretation der Morgengabe vgl.
etwa KG, FamRZ 1980, 470, 471; FamRZ 1988, 296; auch: BGH, FamRZ 1987.463,464).
In Zusammenschau hiermit aber ergibt sich, daß eine - wenn auch nicht westlichen
„Standards" entsprechende - nachehel. Absicherung der Ehefrau auch nach iran./islamischem
Recht durchaus möglich ist.
06.10.2004 - BGH: Iranische Scheidung
Iranische Scheidung: BGH – Urteil vom 06.10.2004, Aktenzeichen: XII ZR 225/01
Leitsatz:
a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.
b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.
Rechtsgebiete: Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen, EGBGB, iran. ZGB
Vorschriften: Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3
EGBGB Art. 17 Abs. 2
iran. ZGB Art. 1130
Verfahrensgang: KG Berlin vom 27.11.1998
AG Tempelhof/Kreuzberg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
XII ZR 225/01
Verkündet am: 6. Oktober 2004
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 27. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, iranische Staatsangehörige schiitischer Religion, haben am 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in Teheran die Ehe miteinander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der Bundesrepublik. Aus der Ehe sind die am 23. März 1990 geborene Tochter Parissa und - nach der Trennung der Parteien im Juni 1996 - der am 8. August 1996 geborene Sohn Pujan hervorgegangen.
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinschaftlichen Kinder sowie die Zahlung von "7 Millionen Rial = 7.000 DM" aufgrund der in der Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über das Brautgeschenk, in der es heißt: "Darüber hinaus ein Betrag von sieben Millionen Rial, den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu zahlen hat".
Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag in den Antrag umgedeutet, den Antragsgegner zu verpflichten, nach iranischem Recht die Scheidungsformel ("Verstoßung") auszusprechen, diesem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Ehe damit aufgelöst sei. Ferner hat es der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen, dem Antragsgegner aber die Vormundschaft über die Kinder belassen. Den Zahlungsantrag hat es abgewiesen.
Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht, dessen Entscheidung in IPrax 2000, 126 ff. (m. krit. Anm. Herfarth IPrax 2000, 101 ff.) veröffentlicht ist, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Anträge auf Scheidung und Übertragung des Sorgerechts abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrages hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen wird.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. (Scheidung)
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46, 52). Dies gilt auch in der Revisionsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215).
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen zwischen Ausländern richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der hier nicht einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EG-EheVO) ausschließlich nach deutschem Zivilprozeßrecht (vgl. Zöller/ Geimer ZPO 24. Aufl. § 606 a Rdn. 10). Nach § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn beide Ehegatten - wie hier - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne daß es darauf ankommt, ob in der Sache nach deutschem oder ausländischem Recht zu entscheiden ist (Zöller/Geimer aaO).
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Gesetz unter diesen Voraussetzungen - anders als in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - keine Prognose darüber verlangt, ob die deutsche Entscheidung nach dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates der Parteien anerkannt würde. Es vertritt aber die Auffassung, der Gesetzgeber habe im Falle des § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur deshalb auf eine Anerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider ausländischen Ehegatten im Inland regelmäßig von der Anerkennung der deutschen Entscheidung im Heimatstaat ausgegangen werden könne (vgl. MünchKomm-ZPO/Walter 1. Aufl. § 606 a Rdn. 25), und zieht seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung in Zweifel, es sei fraglich, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch in einem Fall wie dem vorliegenden angenommen werden könne, in dem die Anerkennung der deutschen Entscheidung im gemeinsamen Heimatstaat der Parteien offensichtlich ausgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehen lassen, weil es seine internationale Zuständigkeit aus anderen
Gründen verneint. Es besteht jedoch Anlaß, diesen Zweifeln entgegenzutreten.
Bei beiderseitigem Aufenthalt der Parteien im Inland (§ 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) steht der internationalen Zuständigkeit der Gerichte nämlich auch eine offensichtlich fehlende Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Heimatstaat - anders als nach § 606 b ZPO in der bis 31. August 1986 geltenden Fassung oder in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - XII ZR 158/93 - FamRZ 1994, 827, 828 unter II 2 a; KG FamRZ 2002, 166, 167; Zöller/Geimer aaO § 606 a Rdn. 10, 46 m.N.).
Im übrigen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder ersichtlich, daß die Islamische Republik Iran eine ausschließliche internationale Zuständigkeit für Ehesachen ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen beansprucht (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran III A 4; Finger FuR 1999, 215, 217; Jayme IPrax 1988, 367), noch erscheint eine Anerkennung der deutschen Entscheidung aus anderen Gründen offensichtlich ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-ZPO/Bernreuther 2.Aufl. § 606 a Rdn. 80 m.w.N.).
aa) Insoweit kann dahinstehen, ob die (einen Teil des Gesetzestextes bildende) Anmerkung zu Art. 7 des iranischen Gesetzes über den Schutz der Familie vom 12. Februar 1975 (deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III B 3a), derzufolge im Ausland wohnende iranische Staatsangehörige wegen einer "Familienstreitigkeit" auch das Gericht ihres Wohnortes anrufen können, nach der islamischen Revolution noch uneingeschränkt weitergilt, insbesondere soweit es sich um einen Scheidungsantrag der schiitischen Ehefrau handelt (vgl. Bergmann/Ferid aaO III A 1c und III B 3a Fn. 1; Finger aaO S. 218; ausführlich Elwan in: Steinbach/Robert [Hrsg.], Der Nahe und mittlere Osten, Opladen 1988; ders. IPrax 1994, 282, 283 ff.; IPRG [Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht] 1998, 334, 340; zuletzt Safa'i, zitiert bei Haars in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts [2004] S. 97, 98).
bb) Jedenfalls kann ein in Deutschland ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil, sofern es auf der Anwendung iranischen Sachrechts beruht (vgl. Finger aaO S. 217; MünchKomm-ZPO/Bernreuther aaO § 606 a Rdn. 80), beim zuständigen iranischen Konsulat registriert und im Iran anerkannt werden (vgl. Pournouri in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts aaO S. 129, 137; IPRG 1998, 334, 348), zumindest dann, wenn keine der Parteien innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Widerspruch einlegt und das Zivile Sondergericht der Stadt Teheran zwecks Überprüfung der Beachtung iranischen Rechts anruft (vgl. Ziffer 3 des Schreibens des iranischen Außenministeriums vom 28. April 1988 an die deutsche Botschaft in Teheran sowie Rundschreiben des Iranischen Generalkonsulats in Hamburg, abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO III A 4 Fn. 8a und III B 3b Fn. 7; Finger aaO S. 217; zur vorrevolutionären Rechtspraxis im Iran vgl. auch Krüger FamRZ 1972, 545, 547).
Eine das Revisionsgericht möglicherweise bindende entgegenstehende Feststellung der ausländischen Rechtspraxis enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Soweit sie darauf verweist, nach der eingeholten Auskunft der Botschaft der Deutschen Bundesrepublik in Teheran vom 2. August 1998 sei die Anerkennung der Scheidung der Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger "nur" möglich, wenn beide Ehegatten auf die Scheidung angetragen hätten, enthält die eingeholte Auskunft diese Einschränkung gerade nicht, sondern weist lediglich darauf hin, daß grundsätzlich eine Anerkennung möglich sei, wenn die genannte Voraussetzung erfüllt ist.
2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsbegehren mit der Begründung verneint, ein deutsches Familiengericht könne die Scheidung nach dem hier anzuwendenden iranischen Recht nicht herbeiführen. Gegen den Willen des Ehemannes könne die Ehefrau die Scheidung nach iranischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem förmlichen Verfahren dadurch erreichen, daß das Gericht den Ehemann zwinge, die Scheidungsformel auszusprechen. Gelinge dies nicht, könne nur ein "geistliches Gericht" die Scheidung auf der Grundlage religiöser Vorschriften (Sharia) aussprechen. Da sachliches Recht und Verfahrensrecht insoweit eine untrennbare Einheit bildeten, ...
15.12.2005 - BAG
BAG – Urteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 148/05
Leitsatz: Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch
nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 4 KSchG
außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen.
Rechtsgebiete: KSchG, BGB
Vorschriften: KSchG nF § 4
KSchG nF § 7
BGB § 242
Stichworte: Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF
Verfahrensgang: ArbG Berlin 65 Ca 7117/04 vom 01.07.2004
LAG Berlin 9 Sa 1854/04 vom 10.11.2004
BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
URTEIL
2 AZR 148/05
Verkündet am
15. Dezember 2005
In Sachen
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr.
Eylert und Schmitz-Scholemann sowie die ehrenamtlichen Richter Thelen und Dr.
Bartel für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
10. November 2004 - 9 Sa 1854/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die fehlerhafte Berechnung der
Kündigungsfrist brauche auch nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb
von drei Wochen geltend gemacht zu werden. Es liege kein "anderer
Unwirksamkeitsgrund" im Sinne der Neuregelung vor, jedenfalls sei die
Kündigungserklärung interessengerecht dahin auszulegen, dass die "richtige"
Kündigungsfrist gemeint sei. Die Beklagte habe eine "betriebsbedingte" Kündigung
erklärt und damit eindeutig eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Die
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zeige, dass sie sich an eine
Kündigungsfrist habe halten wollen. Die Klägerin habe auch nicht auf eine
Klageerhebung verzichtet oder dieses Recht verwirkt. Ihr stünden deshalb
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ihrer Erkrankung bis zum 16.
Februar 2004 sowie Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs der Beklagten
für die Zeiträume vom 17. Februar bis 3. März 2004 und 25. März bis 31. März
2004 zu.
B. Dem stimmt der Senat zu.
I. Die Klägerin hat Anspruch auf die vom Landesarbeitsgericht für die Zeit vom
7. Februar 2004 bis 31. März 2004 ausgeurteilten Vergütungsansprüche wegen
Annahmeverzugs der Beklagten bzw. wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der von der Revision vertretenen
Auffassung nicht auf Grund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG nF am 6. Februar
2004 sein Ende gefunden. Die Klägerin war nicht gehindert, die Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist auch außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1
KSchG geltend zu machen.
1. Gem. § 4 Satz 1 KSchG nF muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass
eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam
ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage
beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung nicht aufgelöst ist...
19.01.2007 - OVG Stuttgart: Zuständigkeit bei Auslandsadoption
1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211).
2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).
OVG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2007 - 8AR 1/07 - erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen
10.05.2007 - BAG
BAG – Urteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 626/05
Leitsatz: Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei
Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien
Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich
unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig
unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen
Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich
ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften: BGB § 626
Stichworte: Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit
Verfahrensgang: ArbG Köln 7 Ca 14003/03 vom 07.07.2004
LAG Köln 3 Sa 1477/04 vom 01.06.2005
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