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Frage:
Welche Vorteile hat eine Firmengründung in Dubai oder den Vereinigten Arabische Staaten?

Antwort
Steuervorteile und einen schnelleren strategischen Zugang zu den Weltmärkten zu besitzen, lockte bisher sehr viele Firmen und Privatpersonen aus den Industrie- und Schwellenländern (z.B. Deutschland, Italien, Frankreich, England, Russland, China, Indien, Türkei, Iran, Vereinigte Staaten – USA) ins Steuerparadies Dubai bzw. die Vereinigten Arabischen Emirate. Da in den VAE/Dubai nur Ölkonzerne und Banken Körperschaftssteuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern de jure bezahlten, ergaben sich interessante Konstellationen für das Investment in Dubai/VAE. Hat z.B. ein deutsches Unternehmen in Dubai/VAE eine Betriebsstätte, unterliegen die in Dubai/VAE erzielten Gewinne vielfach nicht der deutschen Steuerpflicht, sind also steuerlich freigestellt, insofern nicht besondere Umstände vorliegen. Ob diese Steuervorteile und weitere rechtliche Vorteile in Dubai auch weiterhin gelten ist im Einzellfall unter Berücksichtigung der veränderten internationalen und nationalen Gesetze zu prüfen.

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Frage:
Ich war in einer GmbH Mitgesellschafter, deren Name meine Erfindung ist und möchte den Namen für meine eigene Firma verwenden. Ist das möglich?

Antwort:
Auch in dem Falle, dass Sie tatsächlich den Namen Ihrer bisherigen Firma "erfunden" haben, ist dies nicht ausreichend, da Sie die Nutzungsrechte für das Urheberrecht des Namens nicht auf sich übertragen haben. Ihre Möglichkeiten hängen davon ab, ob die Gesellschaft nach Ihrem Ausscheiden fortbesteht oder ob ihre ehemaligen Kollegen das Recht auf den Namen Ihnen übertragen haben. Diesbezüglich ist jedoch der Gesellschaftsvertrag sowie die weiteren Unterlagen zu berücksichtigen.

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Frage:
Kann auch eine Privatperson in Deutschland Insolvenz anmelden?

Antwort:
Ja, seit 1999 können Privatleute wie früher lediglich Unternehmen Insolvenz anmelden, dies bezeichnet man als Verbraucherinsolvenz. Am Ende der 6-jährigen "Wohlverhaltensperiode" des Verfahrens steht die so genannte Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass.

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Frage:
Unter welchen Voraussetzungen leistet der Staat Prozesskostenhilfe?

Antwort:
In gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Mandant nachweislich nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

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Frage:
Bitte erläutern Sie die Problematik der deutschen Anwaltsgebühr und der anwaltlichen Hinweispflicht nach
§ 49 b Abs. 5 BRAO.

Antwort:
Seit dem 01.07.2004 gilt für Rechtsanwälte gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Rechtsanwalt, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, den Mandanten vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen muss. Nach der Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 2006 besteht für Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialgerichtlichen Streitigkeiten keine Hinweispflicht, da in diesen Verfahren eine Betragsrahmengebühr anfällt.

Hinzu kommt, dass das RVG, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 2 Abs. 1 von einem Gegenstandswert bezogener Vergütung ausgeht. Für den Bereich gerichtlicher Auseinandersetzungen verbietet § 4 Abs. 2 RVG nach wie vor die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren.

Dabei ist zu beachten, dass der deutsche Anwalt seine Vergütung im Hinblick auf seine erbrachte Arbeitsleistung zumindest nach Bereicherungsgrundsätzen geltend machen könnte. Ein verständiger Rechtsuchender kann nicht davon ausgehen, dass der Anwalt seine Leistung – selbst bei unterlassenem Hinweis nach § 49 b Abs. 5 RVG – aus reiner Gefälligkeit umsonst erbringt.

Mit dem Urteil vom 24.05.2007 (IX ZR 89/06) hat der BGH nunmehr auch die gesetzlich nicht geregelten Beweislastfragen geklärt. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, der Anwalt müsse die Erfüllung der Hinweispflicht nachweisen, schließt sich der BGH nicht an. Er sieht vielmehr keine Notwendigkeit, von den allgemein entwickelten Grundsätzen zur Beratungspflicht abzuweichen. Dies ist systematisch nicht zu beanstanden und beeinträchtigt den Mandanten, der mit der dem Anwalt abzuverlangenden substantiierten Erwiderung eine tragfähige Grundlage für eine Beweisführung erhält, auch nicht unangemessen.

Im Anschluss an die bisherige Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 13.02.1992 - IX ZR 105/91 - NJW 1992, 1695) hält der BGH daran fest, dass den Rechtsanwalt – im Gegensatz zu Ärzten – weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht trifft, einen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO zu dokumentieren.

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Frage:
Welche Möglichkeiten bietet eine einverständliche Scheidung?

Antwort:
Die so genannte einverständliche Scheidung mit nur einem Anwalt bedeutet nicht die Vertretung beider Eheleute durch einen Anwalt, sondern dass nur ein Ehegatte mit seinem Anwalt vor Gericht auftritt. Dies ist immer noch billiger als zwei Anwälte beauftragen zu müssen.

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Frage:
Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz gemobbt werde?

Antwort:
Arbeitnehmer haben das Recht, sich jederzeit wegen einer angeblichen Diskriminierung zu beschweren. Die dafür zuständigen Stellen des Unternehmens oder der Dienststelle (Vorgesetzte, Personalabteilung, Geschäftsleitung, Betriebsrat) sind vom Arbeitgeber allgemein bekannt zu geben. Der Arbeitgeber sollte einer Beschwerde in jedem Fall nachgehen und das Ergebnis der Prüfung dem Betroffenen mitteilen. Andernfalls kann die Gefahr bestehen, dass mögliche Rechtfertigungsgründe bei einer späteren Entschädigungsklage vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Ein benachteiligter Mitarbeiter kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

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Frage:
Was soll ich tun, wenn ich von meinem Arbeitgeber mündlich eine fristlose Kündigung erhalte?

Antwort:
Wenn die Umstände tatsächlich die Schlussfolgerung zulassen, dass mit dieser Erklärung eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemeint ist und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, ist das Arbeitsgericht sofort im Rahmen der gegebenen Fristen einzuschalten und für den Fall, dass Ihre Firma über einen Betriebsrat verfügt, haben Sie den Fall bei ihm entsprechend zu melden. Sie haben die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl für Ihre Verteidigung einzuschalten. Die anwaltlichen Kosten für Ihre gerichtliche Verteidigung können im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens übernommen werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Frage:
Wie erhalte ich so schnell wie möglich die deutsche Staatsbürgerschaft? Ist eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich?

Antwort:
Der Anspruch auf Einbürgerung ist gegeben, wenn vor allem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Einbürgerungsantrag.

Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis der EU besitzen die auf Ihren Fall bezogen mindestens 2, 4, 66 oder 8 Jahre betragen müsste. Es reicht auch aus, wenn Sie freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sind.

Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis der EU besitzen die auf Ihren Fall bezogen mindestens 2, 4, 6 oder 8 Jahre betragen müsste. Es reicht auch aus, wenn Sie freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sind.

Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder staatliche Lebensunterhaltshilfe bestreiten.

Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.

Sie haben sich keiner größeren Straftaten schuldig gemacht.

Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben. Mehrstaatigkeit / doppelte Staatsbürgerschaft kann jedoch zum Beispiel akzeptiert werden, wenn Sie erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile durch die Aufgabe Ihrer anderen Staatsangehörigkeit hätten. Bei Flüchtlingen, Asylberechtigten und Staatenlosen sind weitere besondere Ausnahmen möglich, die zu doppelter Staatsbürgerschaft führen können.

Als Ehegatte haben Sie - alternativ - aber auch in der Regel einen Anspruch auf Einbürgerung. Dazu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Einbürgerungsverfahren kann sehr lange dauern, wenn Sie nicht den richtigen Antrag und Unterlagen rechtszeitig vorbereitet haben. Dies setzt vielfach Feingefühl und Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerungsrecht, Einwanderungsrecht, Ausländerrecht, Asylrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Menschenrecht und Völkerrecht voraus.

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Frage:
Wie verhalte ich mich, wenn meiner Firma eine Insolvenz droht?

Antwort:
Sorgen Sie dafür, dass Sie jederzeit den Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens behalten. Jederzeit heißt in kritischen Phasen, Liquiditätspläne und Überschuldungsstatus, wenn geboten täglich zu überprüfen, um zeitnah auf eine Insolvenz reagieren zu können. Deren Eintritt erfordert die sofortige Antragstellung. Die gewöhnliche Antragsfrist gilt nur für eine realistische Abwendung der Insolvenz binnen drei Wochen. Wenn dieses nicht, oder schon absehbar nicht innerhalb von drei Wochen möglich ist, muss sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden. Stellen Sie bei Insolvenzreife auf jeden Fall einen Insolvenzantrag, ansonsten drohen erhebliche haftungsrechtliche Folgen. Veranlassen Sie keine weiteren Zahlungen. Für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuern haften Sie persönlich, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Bei der Lohnsteuer wird schuldhaftes Handeln unterstellt.

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Frage:
Kann ich neu heiraten, wenn ich insolvent bin? Welche Risiken bestehen für mich?

Antwort:
Jeder Mensch hat nach der Menschrechtsdeklaration das Recht zu heiraten. Grundsätzliche Hinderungsgründe für eine Heirat bestehen aus den wirtschaftlichen Gründen nicht. Solange das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist gilt allerdings, dass Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehört, so dass die entsprechenden alleinigen Eigentumsverhältnisse der zukünftigen Ehefrau nachgewiesen werden sollten. Ebenso sollten getrennte Konten geführt werden. Aus diesem Grund ist anzuraten, eine Hochzeit erst nach Aufhebung des Verfahrens, d.h. in der Wohlverhaltensperiode durchzuführen.

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Frage:
Ist gemäß dem deutsch-persischen Niederlassungsabkommen (Freundschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Deutschland und dem Königreich Persien vom 1929) ein persischer Flüchtling oder eine iranische Ehefrau verpflichtet, für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung der iranischen Regierung vorzulegen?

Antwort:
Grundsätzlich dürfen die beiden Staaten, solange der völkerrechtliche Vertrag zwischen Persien und Deutschland noch gültig ist, keinen Staatsbürger gegen den völkerrechtlichen Vertrag einbürgern. Dies hat jedoch lediglich eine rechtshistorische Bedeutung und wegen diversen politischen, wirtschaftlichen, persönlichen und tatsächlichen Gründen haben die beiden Staaten Ausnahmeregelungen entwickelt. Davon sind auch die oben genannten Personengruppen betroffen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Doppelstaatsbürgerschaft erfüllt sind.

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Frage:
Kann die deutsche Staatsbürgerschaft wieder zurückgenommen werden?

Antwort:
Grundsätzlich darf die deutsche Staatsbürgerschaft nicht zurückgenommen werden, solange nicht der Erwerb durch Täuschung oder sonstige politische oder wirtschaftliche Gründe die Rücknahme rechtfertigen, insbesondere wenn jemand vorsätzlich den Staat über seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse getäuscht hat.

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Frage:
Was sind die Vorteile eines Vertrags über die Gütertrennung?

Antwort:
Die Ehegatten sind bei vereinbarter Gütertrennung nicht am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt und bei Beendigung der Ehe findet kein Ausgleich statt. Durch diese Trennung der Vermögen ergeben sich Vorteile bei einer Trennung der Eheleute. Die Vermögenszuordnung ist klar erkennbar und eine Vermögensaufteilung wird vereinfacht. Eine Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen, was insbesondere bei Immobilien und Unternehmen zu Problemen führt, ist unter Umständen nicht mehr notwendig.

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Frage:
Wir leben seit zehn Jahren in Deutschland und ich möchte mich von meinem muslimischen Ehemann scheiden lassen. Habe ich das Recht auf Morgengabe wenn ich mich scheiden lasse?

Antwort:
Grundsätzlich hat wenn ein Vertrag zustande kommt, jeder Vertragspartner die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Der Ehevertrag nach dem islamischen Recht mit dem Recht der Morgengabe für die Ehefrau verpflichtet den Ehemann zur Zahlung der Morgengabe, wenn die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Heiratsrecht erfüllt sind und die Durchsetzung dieses Anspruchs in Deutschland nicht dem deutschen Recht und Gesetz und insbesondere nicht dem orde public widerspricht. Der Anspruch auf Morgengabe muss auf jeden Fall rechtzeitig und in richtiger Form dem Ehemann zugegangen sein. In bestimmten Ländern wie im Iran kann sogar der Ehemann diesbezüglich verhaftet werden, wenn er die Morgengabe nicht nach Verlangen der Ehefrau auszahlt.

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Frage:
Was können Sie anhand der Entscheidung des Frankfurter Familiengerichts am 21. März 2007 über den Einfluss von Islam & Koran auf das deutsche Familienrecht mitteilen?

Antwort:
Nach der Presseveröffentlichung vom 21.03.2007 von dem Pressesprecher des Amtsgerichts Frankfurt zu einem beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Familiengericht) laufenden Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung ist folgendes kurz zu zitieren:

„In dem bei dem Familiengericht Frankfurt anhängigen Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung. Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige marokkanischer Herkunft, hat im Jahre 2001 in Marokko den Antragsgegner, einen marokkanischen Staatsangehörigen, „gemäß den Vorschriften des Korans“ geheiratet. Die Eheleute leben seit Mitte Mai 2006 voneinander getrennt. In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz hat das Familiengericht im Juni 2006 die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Es hat ferner dem Ehemann untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten und sich der Wohnung bis auf eine Entfernung von 50 m zu nähern. Diese zunächst bis zum 20.12.2006 befristete Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 12.01.2007 bis zum 20.06.2007 verlängert.

Die Antragstellerin beantragt die sofortige Scheidung der Ehe. Sie hält es für unzumutbar, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein, weil sie während ihres Zusammenlebens von ihm schwer misshandelt und auch noch nach der Trennung von ihm bedroht worden sei.

Für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Ehescheidung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben sind. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, richten sich nach § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ein Scheitern der Ehe wird nach dem Gesetz vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr lang getrennt gelebt haben.

Für den Fall, dass die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt“. An die unzumutbare Härte, die eine Ehescheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres ermöglicht, sind dabei nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen. Einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin darf nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung, also der Aufhebung des formalen Ehebandes, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einem bloßen Scheitern einer Ehe handeln.

Mit dem Schreiben vom 12.01.2007 hat die zuständige Richterin zu dem Prozesskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres darauf hingewiesen, dass nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nicht vorliegen. Sie hat dabei darauf Bezug genommen, dass die Parteien aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen, für den es nicht unüblich sei, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe. Sie hat vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen, da sie andernfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen müsse.

Auf diesen Verfahrensvorschlag hat die Antragstellerin die Richterin mit Antrag vom 24.01.2007 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist ein anderer Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig. In ihrer dienstlichen Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch hat die abgelehnte Richterin ihre rechtliche Einschätzung, dass keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliege, unter Bezugnahme auf eine konkrete Koranstelle verdeutlicht. Der für die Ablehnungsentscheidung zuständige Richter hat durch nicht anfechtbare Entscheidung vom 21. März 2007 dem Ablehnungsantrag stattgegeben. Für das Ehescheidungsverfahren und die damit zusammenhängenden Folgeverfahren ist daher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Frankfurt am Main eine andere Richterin zuständig.“

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Frage:
Ich bin deutscher Staatsbürger und habe im Ausland geheiratet. Ohne Kenntnis der Bedeutung der Morgengabe wurde in der Heiratsurkunde eine enorme Geldsumme, die über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht, festgesetzt. Bin ich zu dieser Zahlung verpflichtet?

Antwort:
Die islamische Morgengabevereinbarung (Mehr, Mahr), die im Ausland vereinbart wurde und die Einkommen und Vermögensverhältnisse des deutschen Ehemannes und die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse der Braut nicht genügend berücksichtigt und zum unverhältnismäßigen Nachteil des deutschen Ehemannes vereinbart ist, kann nichtig und sittenwidrig sein, wenn die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Eine Diskriminierung eines deutschen Ehemannes aufgrund seines Geschlechts und der Anwendung eines Teiles des islamischen Rechts zu Ungunsten des Mannes und gleichzeitig die Nichtanwendung des islamischen Rechts bezüglich der Pflichten der islamischen Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, kann verfassungswidrig sein. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung Art. 1106 iranisches ZGB mit Rücksicht auf Art. 3 II GG gegen den deutschen orde publik- Grundsatz, Art. 10 Abs. II Hagener Abkommen von 1973, Art. 6 Satz 1 EGBGB, Art. 3 Abs. I GG, Art. 2, Abs. I GG, Art. 14 EMRK verstoßen kann, wenn die islamische Ehefrau, die in ihrer Heimat de facto kein Recht auf Scheidung und Sorgerecht hätte und dafür das Recht auf Morgengabe.

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